RS OGH 1974/3/22 13Os159/73, 11Os151/76, 12Os141/77, 10Os40/84, 12Os42/90, 16Os9/90, 15Os47/96, 14Os

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Veröffentlicht am 22.03.1974
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Norm

StGB §131

Rechtssatz

Die mit "Betretung auf dem Diebstahl" umschriebene Zeitspanne beginnt unmittelbar nach der Besitzergreifung durch den Dieb, erstreckt sich sodann auf die Zeit des Fortschaffens (Bergens) der Beute und endet unmittelbar vor dem Moment, in dem das Diebsgut in Sicherheit gebracht wird, also vor der materiellen Vollendung des Diebstahls.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0093776

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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