Norm
StGB §131Rechtssatz
Die mit "Betretung auf dem Diebstahl" umschriebene Zeitspanne beginnt unmittelbar nach der Besitzergreifung durch den Dieb, erstreckt sich sodann auf die Zeit des Fortschaffens (Bergens) der Beute und endet unmittelbar vor dem Moment, in dem das Diebsgut in Sicherheit gebracht wird, also vor der materiellen Vollendung des Diebstahls.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0093776Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.09.2012