Norm
EO §349 BRechtssatz
An der letzlich den Verpflichteten treffenden Zahlungspflicht für die Verwahrungskosten ändert auch der Umstand nicht, daß tatsächlich nicht seine Sachen, sondern solche dritter Personen (Untermieter) bei der Durchführung der zwangsweisen Räumung verwahrt werden mußten. Es ist daher bedeutungslos, ob der Verpflichtete seine Untermieter rechtzeitig verständigt hat oder ob letzeres schuldhaft unterblieben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0004435Dokumentnummer
JJR_19740323_OGH0002_0030OB00071_7400000_002