Norm
BStG §20 Abs3Rechtssatz
a) Die in § 20 Abs 3 BStG vorgesehene Anrufung des Gerichtes kann auch mittels Telegrammes im Sinne des § 89 GOG erfolgen.
b) Der hiefür in § 60 Abs 1 Geo vorgesehene Wiederholungsschriftsatz und Bestätigungsschriftsatz ist wirksam, wenn er ohne unnötigen Aufschub eingebracht wurde.
c) Dieser Wiederholungsschriftsatz und Bestätigungsschriftsatz kann auch nach Ablauf der Frist eingebracht werden, doch muß dies jedenfalls ohne unnötigen Aufschub geschehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0053741Dokumentnummer
JJR_19740325_OGH0002_0020OB00123_7300000_003