- 4 Ob 306/74
Entscheidungstext OGH 26.03.1974 4 Ob 306/74
- 4 Ob 335/76
Entscheidungstext OGH 11.05.1976 4 Ob 335/76
- 4 Ob 341/76
Entscheidungstext OGH 15.06.1976 4 Ob 341/76
- 4 Ob 369/76
Entscheidungstext OGH 19.10.1976 4 Ob 369/76
Beisatz: Zierkerze mit Mozartbüste. (T1)
- 4 Ob 389/76
Entscheidungstext OGH 16.11.1976 4 Ob 389/76
- 4 Ob 394/76
Veröff: SZ 49/147 = ÖBl 1977,109
- 4 Ob 353/77
Entscheidungstext OGH 13.09.1977 4 Ob 353/77
Veröff: ÖBl 1978,13
- 4 Ob 413/77
Entscheidungstext OGH 17.01.1978 4 Ob 413/77
- 4 Ob 318/78
Entscheidungstext OGH 04.04.1978 4 Ob 318/78
- 4 Ob 337/78
Veröff: SZ 51/76 = ÖBl 1978,154
- 4 Ob 367/78
Entscheidungstext OGH 17.10.1978 4 Ob 367/78
Veröff: ÖBl 1979,101
- 4 Ob 406/78
Entscheidungstext OGH 13.03.1979 4 Ob 406/78
- 4 Ob 337/79
Entscheidungstext OGH 15.05.1979 4 Ob 337/79
- 4 Ob 367/79
Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 367/79
- 4 Ob 364/80
Entscheidungstext OGH 23.09.1980 4 Ob 364/80
- 4 Ob 409/79
Entscheidungstext OGH 15.01.1980 4 Ob 409/79
Auch; Beisatz: Eine stillschweigende Änderung der beanstandeten Anzeigentexte ist keinesfalls geeignet, die vom Beklagten hervorgerufene irrige Meinung über sein Angebot zu beseitigen und die angesprochenen Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären. (T2)
- 4 Ob 388/80
Entscheidungstext OGH 25.11.1980 4 Ob 388/80
- 4 Ob 357/80
Entscheidungstext OGH 14.10.1980 4 Ob 357/80
- 4 Ob 404/80
Entscheidungstext OGH 20.01.1981 4 Ob 404/80
- 4 Ob 340/80
Entscheidungstext OGH 17.03.1981 4 Ob 340/80
- 4 Ob 326/81
Entscheidungstext OGH 28.04.1981 4 Ob 326/81
- 4 Ob 352/82
Entscheidungstext OGH 29.06.1982 4 Ob 352/82
nur: Sie dient daher der Aufklärung des durch eine wettbewerbswidrige Maßnahme irregeführten Publikums. (T3)
Beisatz: Eine vollständige Gewähr dafür, dass die Urteilsveröffentlichung auch tatsächlich jene Personen erreicht, die zuvor von der gesetzwidrigen Werbeankündigung erfahren haben, kann niemals gegeben werden. (so schon ÖBl 1977,109). (T4)
- 4 Ob 404/82
Entscheidungstext OGH 11.01.1983 4 Ob 404/82
- 4 Ob 313/83
Entscheidungstext OGH 22.03.1983 4 Ob 313/83
nur T3; Veröff: ÖBl 1984,82
- 4 Ob 305/85
nur: Sie soll nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung stören, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen verhindern. Sie dient daher der Aufklärung des durch eine wettbewerbswidrige Maßnahme irregeführten Publikums. (T5)
Veröff: ÖBl 1986,68
- 4 Ob 14/88
nur T5
- 4 Ob 40/88
nur T3; Beisatz: Sie soll unter anderem den Eindruck verwischen, dass derjenige, der unlauteren Wettbewerb treibt, leistungsfähiger sei als andere. - "Egger-Bier" (T6)
Veröff: SZ 61/168
- 4 Ob 129/89
Auch; nur T3
- Okt 2/90
Entscheidungstext OGH 22.05.1990 Okt 2/90
nur T5; Beisatz: Hier: § 7 Abs 10 NahversG (T7)
Veröff: ÖBl 1990,274
- 4 Ob 107/90
Beis wie T4
- 4 Ob 169/90
Auch
- 4 Ob 114/91
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Befugnis zur Veröffentlichung ist daher in einem solchen Umfang zu erteilen, dass diejenigen Personen, die von dem Verstoß Kenntnis erlangt haben, jetzt auch über die Wettbewerbswidrigkeit des Handelns (und über den wahren Sachverhalt) aufgeklärt werden. (T8)
Veröff: SZ 65/23 = JBl 1992,599 = ÖBl 1992,21
- 4 Ob 80/92
nur T5; Beisatz: Sie hat daher keinen Strafcharakter. (T9)
- 4 Ob 108/92
nur T5
- 4 Ob 91/93
Beisatz: Hier: Fünfundzwanzig bis dreißig abgesetzte nachgeahmte Ringe. (T10)
Veröff: SZ 66/91
- 4 Ob 84/94
Vgl auch; Beis wie T4
- 4 Ob 24/95
Auch; nur T5; Beisatz: Die Urteilsveröffentlichung dient der Aufklärung des Publikums über den Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt. (T11)
Veröff: SZ 68/78
- 4 Ob 1/96
Auch; nur T3; Beis wie T8
- 4 Ob 2188/96k
Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2188/96k
Auch; nur T3; Beisatz: Je größer die Werbeintensität, desto breiter hat die Aufklärung zu sein, um falsche Meinungen bei den Empfängern der rechtswidrigen Ankündigung zu beseitigen. (T12)
- 4 Ob 2118/96s
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2118/96s
Vgl auch; nur T3; Beis wie T11; Beisatz: Webpelz II. (T13)
Veröff: SZ 69/116
- 4 Ob 2295/96w
Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2295/96w
Auch; nur T5; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Hier:
§ 85 UrhG. (T14)
- 4 Ob 47/98k
Auch; nur T3
- 4 Ob 227/98f
Ähnlich; Beis wie T9; Beis wie T11
- 4 Ob 57/99g
Ähnlich; Beis wie T9; Beis wie T11
- 4 Ob 138/99v
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T11; Veröff: SZ 72/118
- 4 Ob 35/00a
Auch; nur: Die Urteilsveröffentlichung dient zur Sicherung des Unterlassungsanspruches. Sie soll nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung stören, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen verhindern. (T15); Beis wie T9; Beis wie T11
- 4 Ob 28/01y
Auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 74/52
- 4 Ob 19/02a
Auch; Beisatz: Dass die beanstandeten Ankündigungen wegen der langen Prozessdauer zeitlich zurückliegen, schließt ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung nicht aus, wenn noch künftige Nachteile für den Kläger zu besorgen sind. Die Frage, ob ein Aufklärungsinteresse besteht, hat im Übrigen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (
§ 502 ZPO). (T16)
- 4 Ob 177/02m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Internetwerbung. (T17)
- 4 Ob 258/02y
nur T3; Beisatz: Normzweck ist das Bedürfnis, den entstandenen Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzers. Es kommt daher nur darauf an, wo das Urteil veröffentlicht werden muss, um die durch den unberechtigten Vorwurf bewirkte falsche Vorstellung über die Qualität der von den Klägerinnen erbrachten Leistungen zu berichtigen. Dafür ist in erster Linie maßgebend, wie und auf welche Weise der unberechtigte Vorwurf verbreitet wurde. (T18)
- 4 Ob 143/03p
Auch; nur T15; Beis wie T8
- 4 Ob 130/03a
Vgl; Beisatz: Die Urteilsveröffentlichung im Verfahren über eine Verbandsklage nach
§ 28 KSchG verfolgt den gleichen Zweck wie die Urteilsveröffentlichung nach
§ 25 UWG. Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung wieder richtig zu stellen und zu verhindern, dass die Meinung weiter um sich greift. (T19)
Beis wie T8 nur: Normzweck ist das Bedürfnis, den entstandenen Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzers. (T20)
Beisatz: Hier: Ein berechtigtes Interesse eines weltweit tätigen Beförderungsunternehmen, das nur zu einem ganz geringen Teil für österreichische Verbraucher tätig wird, das Urteil in der auflagenstärksten österreichischen Tageszeitung zu veröffentlichen, kann daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände bejaht werden. (T21)
Veröff: SZ 2003/115
- 4 Ob 219/03i
Vgl auch; Beis wie T11
- 4 Ob 37/04a
Auch; nur T5; Beis wie T11
- 9 Ob 12/06i
Beis wie T19
- 17 Ob 11/07b
Beis wie T11
- 4 Ob 18/08p
Auch; nur T15; Beis wie T11; Veröff: SZ 2008/66
- 10 Ob 47/08x
Vgl; Beisatz: Anspruchsvoraussetzung ist das „berechtigte Interesse" an der Urteilsveröffentlichung (
§ 25 Abs 3 UWG in Verbindung mit
§ 30 Abs 1 KSchG). Dieses liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass der Rechtsverkehr beziehungsweise die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- beziehungsweise sittenwidrig sind. (T22)
Beisatz: Die bloße faktische Änderung der inkriminierten Klauseln nach Klagseinbringung ist nicht geeignet, das Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die seinerzeitige Verwendung dieser gesetzwidrigen Vertragsbestandteile, deren künftige Verwendung auch nicht ausgeschlossen werden kann, zu beseitigen. (T23)
- 4 Ob 142/08y
Auch; nur: Die Urteilsveröffentlichung soll nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung stören, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen verhindern. (T24)
- 3 Ob 180/08d
Auch; Beis wie T19; Beis wie T20
- 10 Ob 70/07b
Vgl; Beis wie T22
- 9 Ob 66/08h
Auch