Norm
ABGB §543Rechtssatz
Für einen Feststellungsanspruch, daß jemand wegen Ehebruches vom Erbrecht aus einer letztwilligen Verfügung ausgeschlossen ist kommt die Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 1478 ABGB in Betracht und nicht die dreijährige nach § 1487 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0012281Dokumentnummer
JJR_19740326_OGH0002_0040OB00516_7400000_002