RS OGH 1974/3/26 4Ob516/74, 3Ob176/01f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1974
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Norm

ABGB §543
ABGB §1478
ABGB §1487

Rechtssatz

Für einen Feststellungsanspruch, daß jemand wegen Ehebruches vom Erbrecht aus einer letztwilligen Verfügung ausgeschlossen ist kommt die Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 1478 ABGB in Betracht und nicht die dreijährige nach § 1487 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 516/74
    Entscheidungstext OGH 26.03.1974 4 Ob 516/74
    SZ 47/36
  • 3 Ob 176/01f
    Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 176/01f
    Auch; Beisatz: Dies gilt generell für einen Feststellungsanspruch, dass jemand wegen Erbunwürdigkeit vom Erbrecht aus einer letztwilligen Verfügung ausgeschlossen ist und auch für die Feststellung der Erbunwürdigkeit eines Legatars. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0012281

Dokumentnummer

JJR_19740326_OGH0002_0040OB00516_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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