RS OGH 1974/3/26 4Ob515/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1974
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Norm

AußStrG §16 BII2i2
B-VG Art83 Abs2
JN §44
ZPO §477 Abs2 Z2 D2

Rechtssatz

Da in den im § 44 Abs 1 JN angeführten Rechtsangelegenheiten (hier: Außerstreitsachen) nicht einmal die unheilbare Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes die Nichtigkeit des vor diesem Gericht durchgeführten Verfahrens begründet, kann diese Rechtsfolge, wie eine einfacher Größenschluß ergibt, umso weniger dann eintreten, wenn das Verfahren vor dem zuständigen Gericht, jedoch von einem nach der Geschäftsverteilung hiezu nicht berufenen Richter durchgeführt wurde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 515/74
    Entscheidungstext OGH 26.03.1974 4 Ob 515/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0007487

Dokumentnummer

JJR_19740326_OGH0002_0040OB00515_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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