Norm
AußStrG §16 BII2i2Rechtssatz
Da in den im § 44 Abs 1 JN angeführten Rechtsangelegenheiten (hier: Außerstreitsachen) nicht einmal die unheilbare Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes die Nichtigkeit des vor diesem Gericht durchgeführten Verfahrens begründet, kann diese Rechtsfolge, wie eine einfacher Größenschluß ergibt, umso weniger dann eintreten, wenn das Verfahren vor dem zuständigen Gericht, jedoch von einem nach der Geschäftsverteilung hiezu nicht berufenen Richter durchgeführt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0007487Dokumentnummer
JJR_19740326_OGH0002_0040OB00515_7400000_001