Norm
KartG 1959 §36 Abs1Rechtssatz
Wird das Unterlassungsbegehren auf den Verstoß gegen eine Nettopreisverordnung gestützt, so schadet es nichts, wenn zwar die in der Klagserzählung zitierte im Zeitpunkt des behaupteten Wettbewerbsverstoßes bereits außer Kraft war, eine inhaltlich gleiche Nettopreisverordnung aber galt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0038111Dokumentnummer
JJR_19740326_OGH0002_0040OB00306_7400000_001