Norm
JN §54 Abs2Rechtssatz
Macht der geschädigte Dritte als Überweisungsgläubiger den Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers im Wege der Drittschuldnerklage gegen den Versicherer geltend, so sind die einen Teil des zu deckenden Schadens bildenden Kosten des vorangegangenen Haftpflichtprozesses nicht Nebengebühren im Sinne des § 54 Abs 2 JN.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0042806Dokumentnummer
JJR_19740328_OGH0002_0070OB00034_7400000_003