Norm
KFG 1967 §63Rechtssatz
Neben der Direktklage nach § 63 KFG kann der geschädigte Dritte weiterhin den Weg der Exekution auf den Deckungsanspruch und der Drittschuldnerklage gegen den Versicherer wählen. Die Bindungswirkung des Urteils im Haftpflichtprozeß für dieses Verfahren hat unter der in SZ 30/26 bezeichneten Voraussetzung durch § 63 KFG keine Änderung erfahren (mit ausführlicher Begründung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0041269Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2016