Norm
AußStrG §10 ARechtssatz
Im Rekurs kann nur das vorliegende Tatsachenmaterial berichtigt oder ergänzt oder können für unbewiesen gebliebene Behauptungen neue Beweise vorgebracht werden; es ist aber nicht möglich, neue, von den bisherigen Behauptungen abweichende oder noch gar nicht aufgestellte Tatsachenbehauptungen vorzubringen oder gar neue oder von den bisher gestellten abweichende Anträge zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0006897Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2019