TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/11 2000/03/0025

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter über die Beschwerde des M in Innsbruck, vertreten durch Dr. Michael Goller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 2. Dezember 1999, Zl. uvs-1999/17/063-1, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Personenkraftwagens trotz behördlicher Aufforderung der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 23. Dezember 1998 keine Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 7. November 1998 um 13.07 Uhr in Deutschland, Rohrdorf LK Rosenheim, BAB A8, Fahrtrichtung München, bei km 62,600 gelenkt habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 2 KFG 1967 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt wurde.

Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer auf die behördliche Aufforderung vom 23. Dezember 1998 keine exakte Auskunft erteilt habe, welche Person den gegenständlichen PKW am 7. November 1998 am näher angegebenen Ort gelenkt habe. Im vorliegenden Fall sei Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung des Beschwerdeführers der Sitz der anfragenden Behörde gewesen, also Innsbruck als Sitz der Bundespolizeidirektion Innsbruck. Tatort sei daher nicht "die Polizeiinspektion Rosenheim" gewesen, sondern die "Bundespolizeidirektion Innsbruck", da diese am 23. Dezember 1998 als anfragende Behörde tätig geworden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete - Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende - Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Der gegenständlichen Anfrage der Bundespolizeidirektion Innsbruck ging voran, dass diese von der Verkehrspolizeiinspektion Rosenheim, Deutschland, mit Schreiben vom 17. November 1998 zunächst um Feststellung des Halters eines nach dem österreichischen amtlichen Kennzeichen I - ... bestimmten Fahrzeuges gebeten wurde und weiters mit Schreiben vom 14. Dezember 1998 ersucht wurde, den für die näher bezeichnete Verwaltungsübertretung verantwortlichen Fahrer des Kraftfahrzeuges festzustellen und anzuhören, sowie dessen vollständige Personalien mitzuteilen. Die Bundespolizeidirektion Innsbruck übermittelte zunächst die Personalien des Beschwerdeführers als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges sowie die Fahrzeugdaten an die anfragende Behörde und forderte weiters den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 1998 gemäß § 103 Abs. 2 KFG als Zulassungsbesitzer auf, der Behörde binnen zwei Wochen nach der Zustellung dieser Aufforderung Auskunft darüber zu erteilen, wer den dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW am 7. November 1998 um 13.07 Uhr in Rohrdorf, LK. Rosenheim BAB A8 Salzburg-München bei km 62,600 gelenkt habe. Daraufhin gab der Beschwerdeführer - wie auch in der Beschwerde ausgeführt wird - in seiner Stellungnahme vom 27. Jänner 1999 unter Hinweis auf sein an die Verkehrspolizeiinspektion Rosenheim übermitteltes Schreiben vom 10. Dezember 1998, in welchem er erklärte hatte, nicht Lenker des Fahrzeuges gewesen zu sein, an, dass er nach wie vor glaube, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt zu haben, er dies jedoch nicht mehr mit absoluter Sicherheit ausschließen könne und es durchaus wahrscheinlich sei, dass ein Familienangehöriger das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt benützt habe.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2001, Zl. 2001/03/0137). Vorliegend ist jedoch der Stellungnahme vom 27. Jänner 1999 eine eindeutige Lenkerauskunft nicht zu entnehmen, was auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten wurde.

In den Gesetzesmaterialien wurde aber nach Aufhebung des § 103 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3. März 1984, BGBl. Nr. 237, ausgegeben am 13. Juni 1984, hinsichtlich der Neufassung dieser Bestimmung ausgeführt (vgl. die in Grundtner,

Das Kraftfahrgesetz 1967, 5. Aufl. auf S. 716 f abgedruckten Materialien zu § 103 Abs. 2 KFG 1967 in der Fassung der 10. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 106/1986), dass ohne wirksame Ersatzlösung eine geordnete und wirksame Kontrolle im Straßenverkehr nicht mehr möglich sei, weil alle Delikte eines Kraftfahrzeuglenkers, bei denen er nicht persönlich betreten werde, nicht mehr geahndet werden könnten. In Anbetracht der Tatsachen, dass einem Täter von Verkehrsdelikten ein rasches Fortbewegungsmittel zur Verfügung steht, könne hier mit dem klassischen Instrumentarium zur Feststellung eines Täters im fließenden Verkehr (zB. Fahrerflucht nach einem schweren Verkehrsunfall) nicht das Auslangen gefunden werden. ... Bezüglich von Übertretungen im ruhenden Verkehr (zB beim verbotswidrigen Abstellen eines Fahrzeuges ...) gelte ähnliches; ein Exekutivorgan, das ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug bemerke, könne nicht verhalten werden, neben dem Fahrzeug auf die Rückkehr des Lenkers zu warten; hiedurch würde ihm die Ausübung seiner sonstigen Dienstpflichten verwehrt. .... In Österreich würde jedenfalls der ersatzlose Entfall (nach 55jährigem Bestehen, vgl. § 89 Abs. 3 KFV 1930, BGBl. Nr. 138) einer derartigen Vorschrift die allgemeine Verkehrssicherheit schwerstens beeinträchtigen. Diese grundsätzlichen rechtspolitischen Überlegungen machten es erforderlich, die aufgehobenen Bestimmungen durch eine verfassungsrechtlich abgesicherte Regelung zu ersetzen.

Damit wurde jedoch zum Ausdruck gebracht, dass es der Zweck der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist, die Ordnung und Kontrolle des Straßenverkehrs in Österreich zu gewährleisten, sodass diesem Zweck nur entsprochen wird, wenn eine derartiges Auskunftsbegehren eine im Inland begangene Straftat zur Grundlage hat.

Damit ist das Schicksal des angefochtenen Bescheides jedoch entschieden: die hier von der Erstbehörde durchgeführte Lenkeranfrage bezog sich - nach einem ausländischen Rechtshilfeersuchen - auf eine im Ausland und nicht auf eine im Inland begangene Tat, sodass dieser Anfrage eine gesetzliche Grundlage mangelte und der Beschwerdeführer nicht wegen Unterlassung der Erteilung der Auskunft bestraft werden hätte dürfen.

Da die belangte Behörde dies verkannte, war der angefochtene Bescheid schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 11. Dezember 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000030025.X00

Im RIS seit

01.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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