RS OGH 1974/3/29 Okt40/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1974
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Norm

KartG 1972 §40
KartG 1972 §42

Rechtssatz

Die Bestimmung der Marktposition wird bei Gütern, deren Qualität vorweg, sei es durch Rechtsnorm, sei es durch Usance fixiert ist (Standardgütern), regelmäßig im Wege der Zugrundelegung von Umsatzmengen (ausgedrückt zB in Tonnen) bestimmbar sein. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann wird es nach den Umständen des Einzelfalles an Stelle der Umsatzmenge auf den Wert des Absatzanteiles, also auf den Verkaufwert der abgesetzten Ware in der Zeiteinheit ankommen.

Entscheidungstexte

  • Okt 40/73
    Entscheidungstext OGH 29.03.1974 Okt 40/73
    Beisatz: Chemikalien (T1) Veröff: ÖBl 1974,68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063711

Dokumentnummer

JJR_19740329_OGH0002_000OKT00040_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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