Norm
KartG 1972 §40Rechtssatz
Die Bestimmung der Marktposition wird bei Gütern, deren Qualität vorweg, sei es durch Rechtsnorm, sei es durch Usance fixiert ist (Standardgütern), regelmäßig im Wege der Zugrundelegung von Umsatzmengen (ausgedrückt zB in Tonnen) bestimmbar sein. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann wird es nach den Umständen des Einzelfalles an Stelle der Umsatzmenge auf den Wert des Absatzanteiles, also auf den Verkaufwert der abgesetzten Ware in der Zeiteinheit ankommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063711Dokumentnummer
JJR_19740329_OGH0002_000OKT00040_7300000_001