Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs2 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des N in Heviz, vertreten durch Hajek & Boss & Wagner, Rechtsanwälte OEG, Blumengasse 5, 7000 Eisenstadt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 16. November 2000, Zl. uvs- 2000/9/056-4, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen, also hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Lenker eines den Kennzeichen nach näher bestimmten Sattelkraftfahrzeuges am 4. März 2000 von Deutschland kommend eine ökopunktpflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich nach Italien durchgeführt, ohne ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten mitzuführen, wie anlässlich einer Kontrolle durch Bedienstete der Zollwacheabteilung Brenner/MÜG am 4. März 2000 um 11.00 Uhr bei der Hauptmautstelle Schönberg i. St., Autobahnkilometer 10,8 im Gemeindegebiet von Schönberg i. St. festgestellt worden sei. Durch das elektronische Abbuchungsgerät Ecotag sei keine Abbuchung von Ökopunkten erfolgt, weil der im Lkw angebrachte Umweltdatenträger für die Durchreise durch Österreich unberechtigterweise auf ökopunktebefreite Fahrt gestellt gewesen sei. Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 idF der Novelle BGBl. I Nr. 17/1998, iVm Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 2 Abs. 1 EG-VO Nr. 3298/94 idF der EG-VO Nr. 1524/1996 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (EUR 1.453,46), im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Tagen, verhängt.
In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung gegen den Erstbescheid ausgeführt, er hätte das Ecotag auf ökopunktpflichtige Transitfahrt gestellt, offensichtlich hätte das Überprüfungsgerät des erhebenden Beamten nicht funktioniert. In Vorbereitung einer mündlichen Berufungsverhandlung sei von der belangten Behörde eine Stellungnahme der Firma K eingeholt worden. Aus dieser ginge hervor, dass das gegenständliche Zugfahrzeug um
12.48 Uhr in Radkersdorf in das Bundesgebiet eingefahren und am gleichen Tag um 20.15 Uhr in Suben aus dem Bundesgebiet ausgefahren sei. Dabei seien 6 Ökopunkte abgebucht worden. Am 4. März 2000 um 9.00 Uhr sei die Einfahrt dieses Sattelfahrzeuges in das Bundesgebiet in Kiefersfelden erfolgt, die Ausfahrt am gleichen Tag um 11.42 Uhr, wobei die Fahrt nicht als ökopunktepflichtige Transitfahrt deklariert gewesen sei. Das Schreiben der Firma K sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht worden. In seiner Stellungnahme vom 1. September 2000 werde dazu lediglich vorgebracht, die Auswertungen der Firma K seien oftmals fehlerhaft. Ein konkretes Vorbringen "in dieser Richtung" sei nicht erfolgt. Am 16. November 2000 sei die mündliche Berufungsverhandlung im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Dabei sei auch der Meldungsleger als Zeuge einvernommen worden. Nach dessen glaubwürdigen und unter Wahrheitspflicht gemachten Angaben als Zeugen sei der entscheidungswesentliche Sachverhalt einwandfrei als erwiesen anzusehen. Bei der Kontrolle sei durch den Meldungsleger mit der von ihm verwendeten "Enforcementstation" festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer am 4. März 2000 um 9.00 Uhr in Kiefersfelden in das Bundesgebiet eingefahren sei, wobei das Ecotag auf ökopunktfreie Fahrt gestellt gewesen sei. Anhand der überprüften Frachtpapiere stehe fest, dass es sich um eine Transitfahrt (von Deutschland nach Italien) gehandelt habe, für die Ökopunkte zu entrichten gewesen wären. Durch die Einstellung des Ecotag auf ökopunktfreie Fahrt sei es nicht zur Abbuchung der erforderlichen Ökopunkte gekommen. Der Zeuge habe glaubhaft ausgeschlossen, dass es bei der gegenständlichen Überprüfung des Beschwerdeführers zu Problemen mit der von ihm verwendeten "Enforcementstation" gekommen sei. Die belangte Behörde folge im Rahmen der Beweiswürdigung den Angaben des Meldungslegers, die den Inhalt der von ihm am 4. März 2000 verfassten Anzeige bestätigten.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
1.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die Auffassung der belangten Behörde, dass er die im angefochtenen Bescheid näher dargestellte Transitfahrt, für die Ökopunktpflicht bestanden habe, durchgeführt habe, lässt der Beschwerdeführer unbekämpft. In der Beschwerde bleibt weiters unbestritten, dass bei der in Rede stehenden Kontrolle mittels der verwendeten "Enforcementstation" festgestellt worden sei, dass eine ökopunktfreie Fahrt deklariert gewesen sei. Wenn die belangte Behörde vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer die Abbuchung der Ökopunkte mittels des Umweltdatenträgers (entgegen seinem Vorbringen) nicht ordnungsgemäß veranlasst habe, kann dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Beweiswürdigung zugekommenen Kontrolle (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren kein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet hat, welches technische Gebrechen eine allfällige Funktionsuntüchtigkeit des bei der besagten Kontrolle benutzten Kontrollgerätes bewirkt haben könnte. Von daher ist für den Beschwerdeführer auch mit der - unsubstanziierten - Behauptung, die Auswertungen und Abbuchungen durch die Firma K seien oftmals fehlerhaft, nichts gewonnen. Die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe das von ihm beantragte Sachverständigengutachten hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des bei der Kontrolle verwendeten Kontrollgerätes nicht eingeholt, erweist sich ebenfalls als nicht zielführend, vielmehr ist dieser Beweisantrag als auf einen Erkundungsbeweis gerichtet zu qualifizieren, zu dessen Aufnahme die belangte Behörde nicht verpflichtet war.
Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Es war daher Sache des Beschwerdeführers, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, und sein Vorbringen durch Beibringen von Beweismitteln bzw. durch die Stellung von konkreten Beweisanträgen zu untermauern (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. September 2002, Zl. 2001/03/0423). Der Beschwerde ist aber auf dem Boden des Gesagten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der genannten Bestimmung ein zur Glaubhaftmachung, es treffe ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden, taugliches Vorbringen erstattet hat.
2.2. In seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/01, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Wortfolge "und Z 7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, idF BGBl. I Nr. 17/1998, verfassungswidrig war. Im genannten Erkenntnis, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 8. Februar 2002 unter BGBl. I Nr. 37, hat der Verfassungsgerichtshof ferner - gestützt auf Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG - Folgendes ausgesprochen:
"(2) Die verfassungswidrige Bestimmung ist insofern nicht mehr anzuwenden, als sie sich auf die Z 8 bezieht."
Da der zuletzt genannte Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes die Anwendung der als verfassungswidrig festgestellten gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Beschwerdefall ausschließt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Dezember 1979, Slg. Nr. 9994/A), erweist sich der Ausspruch über die im Beschwerdefall gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verhängte Mindeststrafe von S 20.000,-- als inhaltlich rechtswidrig.
2.3. Der angefochtene Bescheid war daher in dem im Spruch genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz ein gesonderter Ersatz von Umsatzsteuer nicht vorgesehen ist.
Wien, am 11. Dezember 2002
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2Ablehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001030057.X00Im RIS seit
01.04.2003Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012