RS OGH 1974/4/2 3Ob51/74, 3Ob5/79, 3Ob2102/96f, 5Ob139/17b

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Veröffentlicht am 02.04.1974
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Norm

EO §350
EO §367

Rechtssatz

Eine durch Exekutionstitel festgelegte Erklärung, in die Eigentumsübertragung an einer Liegenschaft einzuwilligen, stellt nicht bloß die Abgabe einer Willenserklärung im Sinn des § 367 EO dar, bei welcher eine Exekutionsführung weder zulässig noch erforderlich wäre, vielmehr ist ein derartiger Exekutionstitel grundsätzlich gem § 350 EO, also jedenfalls wahlweise - durch Exekution vollstreckbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0004526

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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