Norm
EO §350Rechtssatz
Eine durch Exekutionstitel festgelegte Erklärung, in die Eigentumsübertragung an einer Liegenschaft einzuwilligen, stellt nicht bloß die Abgabe einer Willenserklärung im Sinn des § 367 EO dar, bei welcher eine Exekutionsführung weder zulässig noch erforderlich wäre, vielmehr ist ein derartiger Exekutionstitel grundsätzlich gem § 350 EO, also jedenfalls wahlweise - durch Exekution vollstreckbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0004526Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021