Norm
StVO §17 Abs4Rechtssatz
Der Bestimmung des § 17 Abs 4 StVO läßt sich nicht entnehmen, daß das Vorbeifahrverbot nur von Fahrzeugen ausgelöst wird, die vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich anhalten und die - unter Umständen sehr breite - Querstraße in voller Breite freihalten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0074416Dokumentnummer
JJR_19740402_OGH0002_0080OB00043_7400000_002