Norm
B-VG Art94Rechtssatz
Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte kann nicht allein daraus abgeleitet werden, daß die Beziehungen zwischen den Versicherungsträgern und den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten durch privatrechtliche Verträge zu regeln sind. Die ordentlichen Gerichte sind in bürgerlichen Rechtssachen nur so weit zuständig, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden verwiesen sind. Wenn zur Entscheidung über Streitigkeiten aus diesen Verträgen nach einem Gesetz (hier § 44 Abs 4 oö KAG) ein Schiedsgericht als Verwaltungsbehörde vorgesehen ist, würde die Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes über einen derartigen Anspruch gegen Art 94 B-VG verstoßen, auch wenn der Anspruch auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes gestützt wird. Ein und derselbe Anspruch (hier Ersatz der Pflegegebühren) kann nicht sowohl vor den Gerichten als auch vor Verwaltungsbehörden geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0045465Dokumentnummer
JJR_19740402_OGH0002_0040OB00590_7300000_001