Norm
ArbGerG §23aRechtssatz
Die Revision ist zulässig, wenn das Berufungsgericht in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten das Urteil des Erstgerichtes (hinsichtlich eines innerhalb der Wertgrenze des § 23 a ArbGerG liegenden Streitwertes) bestätigte und - wie im vorliegenden Fall - darüber hinaus auch über einen Anspruch entschied, der erst vor dem Berufungsgericht neu erhoben wurde, über den also das Erstgericht überhaupt nicht entscheiden konnte (hier Klagsausdehnung um S 486,--).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0042553Dokumentnummer
JJR_19740402_OGH0002_0040OB00015_7400000_004