Norm
StGB §99 BRechtssatz
Die durch Zwang begründete Unterlassung eines Widerstandes gegen die vom Täter gesetzten Maßnahmen zur Freiheitsbehinderung ist keine freie Einwilligung des Opfers in die Behinderung seiner Bewegungsfreiheit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0092926Dokumentnummer
JJR_19740403_OGH0002_0100OS00008_7400000_002