Norm
ABGB §1165 FRechtssatz
Zur Unterscheidung Werkvertrag und Wette. Werkvertrag ist die Herstellung eines "Werkes" durch einen (selbständigen) Unternehmer gegen Entgelt. Ein aleatorischer Moment fehlt beim Werkvertrag, weil der Besteller von der Herstellbarkeit des Werkes durch den Unternehmer ausgeht. Wette und Spiel reizen Wagelust und Gewinnsucht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0021910Dokumentnummer
JJR_19740403_OGH0002_0050OB00012_7400000_007