Norm
ABGB §1310Rechtssatz
Bei der Ermessensentscheidung nach § 1310 3. Fall ABGB kommt es nicht ausschließlich auf die Höhe des beiderseitigen Vermögens an, sondern darauf, wer mit Rücksicht auf seine Vermögenslage den Schaden leichter tragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Erfüllung der Verpflichtung des vermögenslosen Beklagten zum Schadensersatz durch eine Versicherung gedeckt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0027582Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.06.2013