Norm
ABGB §1270Rechtssatz
Wette (auch die sogenannte halbe Wette) ist Vereinbarung einer Leistung, an jenen, dessen "Behauptung" sich im Meinungswiderstreit als die richtige erweist (Ehrenzweig 2. Auflage II/1 613).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0022361Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.03.2017