Norm
ABGB §1165 FRechtssatz
Bei der halben Wette wünscht der Wettende, daß der andere Teil auf keinen Fall den Erfolg herbeiführe, bei der negativen Zusicherung jedoch wünscht er zwar, daß der Erfolg überhaupt unmöglich sei, aber wenn er herbeigeführt werden könne (allgemeine Möglichkeit), gerade vom anderen Teil herbeigeführt werde (besondere Möglichkeit).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0021895Dokumentnummer
JJR_19740403_OGH0002_0050OB00012_7400000_004