Norm
ABGB §36Rechtssatz
Als Ort des Vertragsabschlusses bei Abschluß durch Korrespondenz gilt der Wohnort ( die Niederlassung ) des Offerenten. Als Offerent gilt der Besteller, dem der Partner nicht schon zuvor einen endgültigen Bindungswillen mitgeteilt hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0009287Dokumentnummer
JJR_19740403_OGH0002_0010OB00043_7400000_002