Norm
HGB §377 BRechtssatz
Eine Mängelrüge gilt schon dann als nicht unverzüglich erhoben, wenn auch nur eine geringe, bei nach objektiven Regeln zu beurteilendem Geschäftsgang vermeidbare Nachlässigkeit festgestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0062420Dokumentnummer
JJR_19740403_OGH0002_0010OB00043_7400000_004