TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/12 99/20/0551

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §4 Abs1;
AsylG 1997 §4 Abs2;
AsylG 1997 §4;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde des am 3. März 1984 geborenen AK, vertreten durch Mag. Harald Schuh, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. Jänner 1999, Zl. 206.709/0-XII/36/98, betreffend Zurückweisung eines Asylantrages gemäß § 4 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 15. Jänner 1999 hat der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) den Asylantrag des Beschwerdeführers, nach seinen Angaben ein am 3. März 1984 geborener Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Diese in Anwendung des § 4 AsylG in der Fassung vor der am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 4/1999 (vgl. demgegenüber aber die Übergangsbestimmung in § 44 Abs. 7 AsylG) ergangene Entscheidung begründete die belangte Behörde im Ergebnis damit, dass der am 1. November 1998 über Ungarn in das Bundesgebiet eingereiste (unbegleitete minderjährige) Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung finden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der angefochtene Bescheid enthält zwar unter Bezugnahme auf die ungarische Rechtslage Ausführungen zu der im § 4 Abs. 2 AsylG angesprochenen Aufenthaltsberechtigung während des Asylverfahrens (in Ungarn). Ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht, "die Frage der aufschiebenden Wirkung eines Antrages auf gerichtliche Nachprüfung (zu ergänzen: einer erstinstanzlichen negativen Entscheidung) vermag ganz allgemein den gegebenen Schutz im sicheren Drittstaat nicht zu hindern", unterließ die belangte Behörde aber hinreichend deutliche Feststellungen zu der Frage, ob von einem (praktisch ausnahmslos) zuerkannten Recht auf Aufenthalt auch während des Rechtsmittelverfahrens ausgegangen werden kann. Insoweit kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0284, verwiesen werden. (Vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 1999, Zl. 99/01/0529 und Zlen. 99/01/0140 bis 0143, die Berufungsbescheide betreffen, welche in den maßgeblichen Teilen mit dem hier angefochtenen Bescheid wortgleich sind.)

Dem erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 98/01/0284 sind (im Anschluss an das Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175) auch grundsätzliche Ausführungen zu den Ermittlungspflichten der Asylbehörden bei einer Vorgangsweise nach § 4 AsylG zu entnehmen, und das Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 99/20/0162, auf das ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, befasst sich (unter anderem) mit der Verhandlungspflicht der belangten Behörde in einem solchen Verfahren. Am Maßstab dieser Erkenntnisse hätte es aber - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - auch weiterer Ermittlungen und darauf gestützt (nach mündlicher Verhandlung zu treffender) Feststellungen in Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers bei einer Zurückschiebung nach Ungarn als damals erst vierzehnjähriger unbegleiteter Asylwerber bedurft.

Der angefochtene Bescheid war schon aus diesen, in den zitierten Erkenntnissen näher dargestellten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 12. Dezember 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200551.X00

Im RIS seit

22.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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