RS OGH 1974/4/3 5Ob12/74

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Veröffentlicht am 03.04.1974
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Norm

ABGB §1165 F
ABGB §1270

Rechtssatz

Zusicherung ist das vertragsmäßige Versprechen einer Belohnung (Zuwendung) an eine bestimmte Person (Zuwendungswerber) für die Herbeiführung eines Erfolges durch eine Tätigkeit (Unterlassung) des Versprechensempfängers, zu welcher dieser nicht verpflichtet ist (Wolff "Die Zusicherung" ZBl 1917,705 ff).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0021891

Dokumentnummer

JJR_19740403_OGH0002_0050OB00012_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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