Norm
ABGB §1165 FRechtssatz
Lohnzusicherung, Wettzusicherung, negative Zusicherung. Setzt der Zusichernde allgemeine Möglichkeit des Erfolges voraus und wünscht er diese, wie auch die besondere Möglichkeit, so ist Lohnzusicherung gegeben. Wünscht der Zusichernde die besondere Unmöglichkeit des Erfolges, während es ihm gleichgültig ist, ob dieser allgemein möglich ist, spricht man von Wettzusicherung (halbe Wette). Wünscht dagegen der Zusichernde die allgemeine Möglichkeit aber auch die besondere Möglichkeit desselben, so liegt negative Zusicherung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0021899Dokumentnummer
JJR_19740403_OGH0002_0050OB00012_7400000_006