TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/12 2001/07/0083

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
80/06 Bodenreform;

Norm

GSGG §11;
GSGG §12;
GSGG §9;
GSLG Krnt 1969 §16 Abs3;
GSLG Krnt 1998 §16 Abs4;
GSLG Krnt 1998 §23 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Jakob O in D, vertreten durch Dr. Heinrich Egger-Peitler, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Bernhardtgasse 5, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 26. März 2001, Zl. 11-GSLG-26/3-2001, betreffend Anteilsverhältnis an einer Bringungsgemeinschaft (mitbeteiligte Partei: Bringungsgemeinschaft Almaufschließungsweg S, vertreten durch den Obmann Alfred R, dieser vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Bahnhofstraße 17), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,41 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Mitglied der mitbeteiligten Partei, der Bringungsgemeinschaft "Almaufschließungsweg S" (BG) und war - auf Grundlage eines mit Bescheid vom 5. Dezember 1974 agrarbehördlich genehmigten Vollversammlungsbeschlusses vom 7. März 1974 - mit insgesamt 91,74 Punkten (Anteilen) an dieser BG beteiligt. Davon entfielen auf das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende, ehemals bewirtschaftete Almgasthaus "G" 82,53 Anteile.

Mit Eingabe vom 14. Dezember 1991 brachte der Beschwerdeführer bei der Agrarbezirksbehörde Villach (ABB) eine Minderheitsbeschwerde gegen einen Vollversammlungsbeschluss der BG ein, mit welchem sein Antrag auf Herabsetzung seiner Anteile abgelehnt worden war.

Mit Bescheid der ABB vom 29. Dezember 1992 wurde (unter Spruchpunkt II) diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen und - soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung - zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe es bis dato unterlassen, die Vollversammlung mit seinem Antrag auf Neubeanteilung zu befassen. Erst im Falle einer Nichteinigung in dieser Frage könne die Agrarbehörde entsprechend eingreifen.

Aus Anlass der (unter anderem) gegen diesen Bescheid durch den Beschwerdeführer eingebrachten Berufung behob der Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung (LAS) mit Erkenntnis vom 16. Mai 1994 den vorangesprochenen Spruchpunkt des Bescheides der ABB und verwies die Angelegenheit zum Zwecke der Durchführung eines Verfahrens gemäß § 16 Abs. 3 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 (GSLG) an die Behörde erster Instanz zurück. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dem Vollversammlungsprotokoll der BG vom 9. März 1991 sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Angelegenheit der Anteilsneuregelung Gegenstand dieser Vollversammlung gebildet habe. So sei der Antrag des Beschwerdeführers, welcher die Forderung der Herabsetzung seiner Anteile zum Gegenstand gehabt habe, vorgelesen worden, in der Folge habe jedoch die Vollversammlung einen ablehnenden Beschluss gefasst. In diesem Umstand sei ein geeigneter Anlass für ein Tätigwerden im Sinne der Bestimmung des § 16 Abs. 3 GSLG zu sehen und die Behörde erster Instanz sei daher legitimiert, ein entsprechendes Verfahren zum Zwecke der Überprüfung des Begehrens des Beschwerdeführers durchzuführen.

Mit einem am 14. Oktober 1996 beim LAS eingelangten Schriftsatz vom 9. Oktober 1996 stellte der Beschwerdeführer schließlich einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Minderheitenbeschwerde an den LAS als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Mit Bescheid des LAS vom 16. Oktober 1997 wurde dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 1 AgrVG 1950 in Verbindung mit § 73 AVG stattgegeben.

Im Zuge des darauf folgenden Ermittlungsverfahrens vor dem LAS erstattete das agrartechnisch sachkundige Mitglied des LAS nachstehenden Bericht:

1. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach vom 20.11.1963, Zahl: 3046/63, wurde die Güterweggenossenschaft 'Forst- und Almaufschließungsweg S' zum Zweck des Ausbaues des bestehenden Almweges gegründet.

Die Haupttrasse des Güterweges hat eine Länge von 5,3 km und ist der untere Teil ab Wegbeginn bis zur G-Hütte auf eine Länge von rund 4,4 km asphaltiert.

Der Güterweg ist in der Zeit von Ende Mai bis Mitte September auch eine Mautstraße.

2. In der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft vom 7.3.1974 wurde die Neuregelung der Wegerhaltungsanteile beschlossen und diese festgesetzt. Dieser Vollversammlungsbeschluss wurde von der Agrarbezirksbehörde Villach mit den Bestimmungen des § 16 K-GSLG als in Einklang stehend angesehen und in den Spruch ihres Bescheides vom 5.12.1974, Zahl: ABB-934/12/74, übernommen.

3. Gemäß diesem Vollversammlungsbeschluss bzw. dem oben angeführten Bescheid wurde das Almgasthaus 'G' des Antragstellers mit 20 % der insgesamt 412,65 der für die zum Güterweg gravitierenden Flächen festgesetzten Anteile beanteilt, das sind 82,53 Anteile.

4. Insgesamt ist der Antragsteller bei der Bringungsgemeinschaft mit 91,74 Anteilen beanteilt, davon mit

a) dem Almgasthaus 'G' mit

82,53 Anteilen,

 

b) der Parzelle 451, KG M, mit

7,14 "

 

c) der Parzelle 458/1, KG M, mit

2,07"

 

 

 

91,74 Anteile"

5. Der Antragsteller hat den Antrag nur auf Anteilsreduzierung für das Almgasthaus gestellt und geht es daher in diesem Verfahren nur zu beurteilen, ob eine Anteilsreduzierung für das Almgasthaus G in Frage kommt, wenn ja, in welchem Ausmaß.

6. Das Almgasthaus 'G' ist ein zweistöckiger Massivbau, ganz unterkellert und hat es laut Erhebungen der Agrarbezirksbehörde Villach eine Wohnfläche von 165 m2.

Das Gasthaus wurde vom Antragsteller nach eigenen Angaben bis 1985 selbst betrieben und war es dann bis 1988 verpachtet. Anschließend bis 1990 wurden noch Appartements in diesem Haus vermietet.

Seither ist der Betrieb geschlossen und scheint das Gebäude derzeit unbewohnt zu sein, wobei eine diesbezügliche Überprüfung durch das agrartechnische Mitglied des Landesagrarsenates anlässlich seiner örtlichen Erhebung nicht möglich war, da der Antragsteller nicht bereit war, das Haus aufzusperren.

Das Gastgewerbe wurde nach Angaben des Antragstellers nur stillgelegt, jedoch wurde es nicht abgemeldet.

Laut vorgelegtem Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes vom 14.11.1995 wurden seit 1989 aus dem Gewerbebetrieb keine Einkünfte mehr erwirtschaftet.

7. Der Antragsteller besitzt in D. einen Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärbetrieb und war und ist dort nach seinen Angaben immer sein Hauptwohnsitz.

Polizeilich gemeldet ist er allerdings seit 24.2.1992 in S 72, d.i. das Almgasthaus 'G'.

Der Grund hiefür ist nach Angaben des Antragstellers finanztechnischer Art (Vorsteuerabzug für das Gasthaus).

8. Der Antragsteller weist noch darauf hin, dass am Güterweg gelegene Almhütten nicht bei der Bringungsgemeinschaft beanteilt sind, so die Almhütte der Agrargemeinschaft; bei der 6,3 km des Güterweges, die 'S-Hütte', bei der 7,2 Güterwegkilometer, und die 'R-Hütte', bei der 7,4 km des Güterweges von den Eigentümern benützt werden müssen, um dorthin zu gelangen.

Hiezu hat der Obmann der Bringungsgemeinschaft angegeben, dass es sich bei diesen Hütten um kleine Almhütten handelt, die schon vor Ausbau des Almweges bestanden haben und die ausschließlich für almwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Nach Angaben des Obmannes war es vorgesehen, dass die Hüttenbesitzer einen Wegbeitrag von S 1.000,-- pro Jahr leisten sollen. Da aber der Antragsteller nicht bereit ist, seinen Wegbeitrag zu bezahlen, sind auch die anderen Hüttenbesitzer nicht gewillt, ihren Wegbeitrag zu leisten.

9. Der Obmann der Bringungsgemeinschaft hat angegeben, dass nach seinen Beobachtungen und den Beobachtungen anderer Mitglieder der Antragsteller noch immer fast täglich den Güterweg benützt und auch im früheren Almgasthaus immer wieder Bauarbeiten durchgeführt werden, worauf das vor dem Gebäude abgelagerte Abraummaterial hinweist. Die Bauarbeiter benützen den Güterweg ebenso, weshalb nach Meinung der Bringungsgemeinschaft eine Anteilsreduzierung, wenn sie überhaupt gerechtfertigt sein sollte, nur in sehr geringem Ausmaß durchgeführt werden könnte.

Der Antragsteller dagegen ist der Meinung, dass eine Anteilsreduzierung auf alle Fälle gerechtfertigt ist, da er nur wenige Male im Jahr auf dem Güterweg zu seinem Almgasthaus fährt. Er wäre früher mit einer 50 %igen Anteilsreduzierung für das Gasthaus einverstanden gewesen, hält aber dieses Angebot nicht mehr aufrecht, da die Nachbarschaft nur zu einer 30%igen Anteilsreduzierung bereit war.

10.Bei der Anteilsneufestsetzung laut Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach vom 5.12.1974, Zahl: ABB-934/12/74, wurde für die Anteilsberechnung der Güterweg in drei Abschnitte unterteilt, wobei die Anteile für

a) die am ersten Wegabschnitt liegenden Grundstücke mit dem Faktor 2,

b) die am zweiten Abschnitt liegenden Grundstücke mit dem Faktor 3,5 und

c) die am dritten Wegabschnitt liegenden Grundstücke mit dem Faktor 5 multipliziert wurden.

Die 'G-Hütte' liegt am dritten Wegabschnitt.

Nunmehr wird bei einer amtswegigen Anteilsfestsetzung gemäß den Richtlinien für den ländlichen Wegebau ein Anteilsschlüssel verwendet, bei dem - soweit für den Berufungsfall von Bedeutung - für ein Wohnhaus 12 Anteile und für ein Wochenendhaus 8 Anteile berechnet werden.

Das verfahrensgegenständliche Gebäude kann auf Grund seiner Größe eher einem Wohnhaus als einem Wochenendhaus zugeordnet werden, da es aber nicht ganzjährig bewohnt ist, wäre eine Anteilsreduzierung auf 10 Anteile vorstellbar.

Entsprechend der Anteilsneuregulierung im Jahre 1974, wo beschlossen wurde, die Anteile der am Wegabschnitt III liegenden Grundstücke mit dem Faktor 5 zu multiplizieren, erscheint es im Sinne der Gleichbehandlung der anderen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft erforderlich, auch die nunmehr für das Almgebäude neu festzusetzenden Anteile mit dem Faktor 5 zu multiplizieren, das würde dann bei einer Anteilsmesszahl von 10 insgesamt 50 Anteile ergeben."

Mit Bescheid des LAS vom 27. Oktober 1997 wurde aus Anlass der an die ABB gerichteten Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 1991 das mit Bescheid der ABB vom 5. Dezember 1974 festgelegte Anteilsverhältnis der BG gemäß § 16 Abs. 3 GSLG von Amts wegen insofern abgeändert, als die für das Almgebäude (ehemaliger Almgasthof) des Beschwerdeführers bestimmten 82,53 Punkte (Anteile) auf 50 Punkte (Anteile) reduziert wurden.

Parallel dazu befasste sich die ABB von Amts wegen mit der Neubeanteilung der BG; am 12. Jänner 1998 erstellte der agrartechnische Amtssachverständige ein diesbezügliches Gutachten. In diesem Gutachten wird das zur Anwendung gelangende Beanteilungssystems dargestellt und ausgeführt, Grundlage sei das dem Bescheid vom 15. Dezember 1974 zu Grunde gelegene System, welches durch die Berücksichtigung des neuesten Grundbuchstandes, der Wegzonen, der Kultur, des Bestandes an Hütten und des aktuellen Lageplanes ergänzt werde. Die Zuordnung der Flächen und Hütten sei nach Herstellung eines aktuellen Lageplanes erfolgt, aus dem sich die Wegstrecken der Wegzonen I, II und III ergäben. Die Anteilsschlüssel für die einzelnen Kategorien (Alpe, Hochalpe, bestockte Alpe, Wald, Haus, Hütte klein-mittel-groß) erfolgte auch hier nach den Richtlinien für den ländlichen Wegebau. Weiters führte der Amtssachverständige aus, die Beanteilung der drei Kategorien für Hütten (klein, mittel, groß) gelte solange, als diese im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet würden. Bei Erweiterung oder gewerblicher Nutzung sei eine zusätzliche Beanteilung erforderlich (wenn dadurch gegenüber der heutigen Nutzung ein erhöhtes Verkehrsaufkommen verursacht werde). Die Beanteilung der G-Hütte (des Beschwerdeführers) erfolge gemäß Erkenntnis des LAS vom 27. Oktober 1997. Es liege ein Haus mit zwölf Anteilen vor, wegen nicht ganzjähriger Nutzung werde der Anteil aber auf zehn reduziert; Wegzone III ergebe Faktor 5. Zehn Anteile x Faktor 5 ergäben die 50 Anteile, bezogen auf die heutige Nutzung.

Die ABB änderte mit Bescheid vom 18. Jänner 2000 gemäß § 16 GSLG die Bescheide der ABB vom 20. November 1963 und vom 5. November 1974 hinsichtlich der Beanteilung näher angeführter Mitglieder der BG ab. Beim Beschwerdeführer (Ordnungsnummer 17) wurde die Beanteilung dahingehend vorgenommen, dass hinsichtlich seines Hauses (G-Hütte) 50 Anteile festgelegt wurden; als Summe mit den beiden Waldgrundstücken und der Alpe ergab sich für den Beschwerdeführer ein Anteilssatz von 60,69.

Die ABB begründete die Neuaufteilung damit, dass der Amtssachverständige für Alpe, Hochalpe, Wald, Haus und Hütte je nach Größe einen eigenen Anteilsschlüssel festgelegt habe. Für die Beanteilung der Hütten sei der Anteilsschlüssel nur bei landwirtschaftlicher Nutzung zur Anwendung gebracht worden, bei gewerblicher Nutzung sei eine zusätzliche Beanteilung erforderlich. Für die einzelnen Häuser und Hütten habe der Amtssachverständige schließlich aufgrund des Anteilsschlüssels die Höhe der Anteile ermittelt, wobei hinsichtlich der Berechnung der Anteile der G-Hütte auf das Erkenntnis des LAS vom 16. Oktober 1997 verwiesen worden sei. Rechtliche Erwägungen stellte die ABB dahingehend an, dass die Neubeanteilung aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Amtssachverständigen rechnerisch klar vollzogen werden könne und eindeutig hervorgehe, wie die Beanteilung der einzelnen Hütten und Häuser erfolgt sei. Wenn der Beschwerdeführer meine, die Beanteilung anderer Hütten im Ausmaß von fünf bis sechs Anteilen wäre zu gering, so sei festzustellen, dass es sich dabei um kleinere Hütten handle, die naturgemäß weniger zu beanteilen seien als ein Haus. Auch spiele die Weglänge, die der jeweilige Eigentümer zu benützen habe, eine entsprechende Rolle und erfolge bei längerer Wegbenützung naturgemäß eine höhere Beanteilung. Die beteiligten Parteien hätten sich in der Verhandlung vom 20. Jänner 1999 bzw. mit der Zustimmungsliste vom 12. Jänner 1998 mit der Neubeanteilung einverstanden erklärt. Lediglich der Beschwerdeführer habe sich mit der Beanteilung seiner G-Hütte nicht einverstanden gezeigt. Diese sei jedoch aufgrund eines Devolutionsantrages mit Erkenntnis des LAS bereits mit 50 Anteilen festgelegt worden und sei die Behörde erster Instanz an dieses Erkenntnis gebunden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er auf die Bestimmungen der §§ 16 Abs. 4 und 14 Abs. 2 GSLG (1998, LGBl. Nr. 4) verwies und meinte, die Umstände hätten sich geändert, die Agrarbehörde habe aber trotzdem "nichts getan." Es liege kein Gastgewerbe mehr vor, keine Vermietung und keine dauernde Bewohnung; die Almhütte werde rein landwirtschaftlich benützt, gleich wie die anderen Hütten. Durch Nachlässigkeit des Obmannes würden die anderen Hütten überhaupt nicht beanteilt und hätten auch nichts bezahlt. Aufgrund der geänderten Rechtslage sei die Agrarbehörde verpflichtet, auch eine Neubeanteilung seiner Hütte durchzuführen. Es sei ein Höchstmaß an Ungerechtigkeit, dass er 50 Anteile, die anderen Hütten aber nur fünf bis sechs Anteile hätten. Es sei zwar richtig, dass seine Hütte größer sei, aber das Verhältnis könne in keiner Weise nachvollzogen werden, dafür gebe es keinen Schlüssel. Dies sei nach dem Gleichheitsgrundsatz eine rechtswidrige Annahme. Die anderen Hütten würden den Weg zudem ca. um die Hälfte mehr benützen, da sie dementsprechend weiter oben lägen. Somit wäre das Verhältnis 1:1 herzustellen, was der Gerechtigkeit einigermaßen entspräche.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. März 2001 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der ABB vom 18. Jänner 2000 gemäß § 1 AgrVG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Inhaltes des Bescheides erster Instanz und der Berufung führte die belangte Behörde aus, zunächst sei darauf verwiesen, dass nach den Übergangsbestimmungen des § 23 Abs. 4 des am 1. März 1998 in Kraft getretenen Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes - K-GSLG, LGBl. Nr. 4/1998, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsvorschrift anhängigen Verfahren nach dem GSLG 1969 in der maßgeblichen Fassung fortzuführen seien. Das mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erledigte Bringungsrechtsverfahren sei seit einem vor Inkrafttreten des K-GSLG liegenden Zeitpunkt anhängig, sodass im Gegenstand (noch) das GSLG Anwendung finde.

Nach § 16 Abs. 3 dieses Gesetzes sei das Anteilsverhältnis, das sei das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnehme, sofern kein Übereinkommen zustande komme, von Amts wegen festzulegen. Hiebei sei vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen und insbesondere auf Ausmaß und Kulturgattung der erschlossenen Flächen, Wegbenützung und Gebäudebestand Bedacht zu nehmen.

Diese für die (erstmalige) Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebliche Bestimmung werde in Analogie auch dann anzuwenden sein, wenn aufgrund eingetretener Änderungen in den für die (erstmalige) Anteilsfestlegung maßgeblich gewesenen Umständen eine Abänderung des Anteilsverhältnisses erforderlich sei.

Wie der zuvor wiedergegebenen Bestimmung entnommen werden könne, bestünden für die (erstmalige) Festlegung bzw. (nachfolgende) Abänderung des Anteilsverhältnisses zwei rechtliche Alternativen:

Zunächst sei ein entsprechendes Übereinkommen anzustreben, welches zu dessen rechtswirksamen Zustandekommen der ausdrücklichen Zustimmung sämtlicher Mitglieder der BG bedürfe. Gelinge eine solche einvernehmliche Anteilsfestlegung bzw. Abänderung nicht, so habe im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung die Festlegung bzw. Abänderung von Amts wegen zu erfolgen. Im Gegenstand sei davon auszugehen, dass eine Abänderung des bestehenden Anteilsverhältnisses im Übereinkommenswege nicht möglich gewesen sei, sodass von daher betrachtet die Behörde erster Instanz mit dem angefochtenen Bescheid die für erforderlich gehaltene Abänderung des bestehenden Anteilsverhältnisses zu Recht von Amts wegen vorgenommen habe.

Wenn nunmehr der Beschwerdeführer seine mangelnde Akzeptanz der Anteilsbestimmung für sein Bauwerk im Ausmaß von 50 (Anteilen) damit zu untermauern versuche, dass sich die Umstände insoweit geändert hätten, als er kein Gastgewerbe und keine Vermietung mehr betreibe, darüber hinaus auch keine dauernde Bewohnung stattfinde und diese Almhütte rein landwirtschaftlich benützt werde, sei ihm das diesbezügliche Ergebnis des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides des LAS vom 27. Oktober 1997, mit welchem die für das besagte Almgebäude (ehemaliger Almgasthof) bestimmten 82,53 Punkte auf 50 Punkte reduziert worden seien, entgegenzuhalten. Wie dem in diesem Verfahren erstatteten Bericht des (vormaligen) agrartechnisch sachkundigen Mitgliedes des LAS vom 18. Juli 1997 entnommen werden könne, basiere die vom genannten Senatsmitglied letztlich vorgeschlagene Reduktion auf 50 Anteile zunächst auf dem Umstand, dass bereits zu diesem Zeitpunkt das in Rede stehende Almgasthaus G - ein zweistöckiger unterkellerter Massivbau mit einer Wohnfläche von 165 m2 - nicht mehr als Gastgewerbebetrieb geführt worden sei. Nach Darlegung der für die Anteilsneufestsetzung maßgeblichen Parameter - Untergliederung der Weganlagen in drei Wegabschnitte, wobei die Anteile für die am dritten Wegabschnitt liegenden Grundstücke (das gegenständliche Gebäude liege an diesem Wegabschnitt) mit dem Faktor 5 multipliziert worden seien -, sei im Bericht durchaus plausibel dargetan worden, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude aufgrund seiner Größe eher einem Wohnhaus (zwölf Anteile) als einem Wochenendhaus (acht Anteile) zugeordnet werden könne. Mit Blick auf dessen lediglich zeitweise Bewohnung sei im Bericht eine Anteilsreduzierung auf zehn Anteile für vertretbar gehalten worden.

Bereits in diesem Verfahren sei auf die vom Beschwerdeführer nunmehr vorgetragenen Umstände, insbesondere der Stilllegung des Gastgewerbetriebes sowie das Fehlen einer ganzjährigen Bewohnung, Bedacht genommen worden, wobei dieses Ermittlungsergebnis vom nunmehrigen Beschwerdeführer insoweit implizit anerkannt worden sei, als er weder auf den im Verfahren zur Kenntnis gebrachten Bericht entsprechend repliziert habe, noch von den in Betracht kommenden Anfechtungsmöglichkeiten gegen den zitierten Bescheid des LAS Gebrauch gemacht habe. Wenngleich die Ansicht der Behörde erster Instanz, dass sie bei der Anteilsfestlegung für das fragliche Gebäude des Beschwerdeführers an diesen rechtskräftigen Bescheid des LAS gebunden gewesen sei, mit Blick darauf, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid eine gänzliche Neubestimmung des Anteilsverhältnisses in einem eigenen Verfahren vorgenommen worden sei, vom LAS nicht geteilt werden könne, habe die ABB im Ergebnis diesbezüglich zu Recht entschieden, als im Verfahren keine Anhaltspunkte zutage getreten seien, die die Annahme rechtfertigten, dass sich die für die mit dem vorangesprochenen Erkenntnis des LAS vorgenommene Anteilsreduktion maßgeblich gewesenen Umstände neuerlich entsprechend geändert hätten. Derartiges sei im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer macht unter diesem Aspekt geltend, die belangte Behörde sei irrigerweise von einer Bindungswirkung der mit Bescheid des LAS vom 27. Oktober 1997 erfolgten Anteilsfestsetzung ausgegangen. Dieser Bescheid habe zwar die zwischenzeitige Nutzungsänderung durch erfolgte Schließung des seinerzeitigen Gastwirtschaftsbetriebes berücksichtigt, nicht aber in ausreichendem Maße die "sonstigen relevanten Parameter" für die Neubeanteilung aller betroffenen Flächen und Objekte. Die belangte Behörde habe übersehen, dass sich das Almhaus nur mehr in der Größe von den übrigen miteinbezogenen Baulichkeiten unterscheide. Der anteilige Wegerhaltungsbeitrag habe sich aber nach dem Anteil der Nutzung des zu erhaltenden Weges zu richten. Über die Art der Nutzung der aufgeschlossenen Gebäude und damit die Häufigkeit der Inanspruchnahme des Weges durch deren Besitzer fehle aber jegliche auf sachverständiger Basis zu beurteilende Feststellung nach entsprechender Erhebung durch die Behörde. Sonst hätte sich herausgestellt, dass von den anderer als lediglich landwirtschaftlicher Nutzung zugeordneten Almhütten einige inzwischen so adaptiert worden seien, dass sie als Urlaubsdomizile vermietet werden könnten und auch würden. Dort würden immer wieder von Besuchern gut frequentierte Festlichkeiten zelebriert, wobei diese Besucher über die gegenständliche Bringungsanlage zufahren würden. Weiters sei aktenkundig, dass der Bringungsweg bis zum Almhaus des Beschwerdeführers asphaltiert sei und von dort noch mehrere Kilometer bergwärts bis zu den genannten Hütten führe. Es sei notorisch, dass eine nicht asphaltierte Wegtrasse durch Befahren weit mehr Erhaltungsarbeiten erfordere. Die Grenze zwischen den Kategorien II und III sei daher willkürlich festgesetzt worden, eine plausible Begründung hiefür sei nicht aktenkundig. Es müsse daher als krasses Missverhältnis qualifiziert werden, wenn dem Almhaus des Beschwerdeführers etwa zehnmal so viel Anteile zugeordnet würden als einem anderen Gebäude und dies ausschließlich mit der Größe begründet würde. Art und Umfang der Nutzung, die Frequenz und somit die daraus resultierende Beanspruchung des Weges, dessen jeweils in Anspruch genommene Länge, Beschaffenheit und Erhaltungsaufwand wären zu berücksichtigen gewesen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Beschwerdeführer erstattete unter Vorlage eines Lageplanes eine Replik zur Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der nach § 23 Abs. 4 des Kärntner Güter- und Seilwegelandesgesetzes 1998, LGBl. Nr. 4, auf im Zeitpunkt seines Inkrafttretens (1. März 1998) anhängige Verfahren weiterhin anzuwendende § 16 Abs. 3 GSLG 1969 lautet:

"(3) Das Anteilsverhältnis, das ist das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitglieder an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, ist, sofern kein Übereinkommen zustandekommt, von Amts wegen festzulegen. Hiebei ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen und insbesondere auf Ausmaß und Kulturgattung der erschlossenen Flächen, Wegbenützung und Gebäudebestand Bedacht zu nehmen."

Zutreffenderweise ging die belangte Behörde davon aus, dass sich auch eine Neuregelung der Anteile an dieser Bestimmung und den dort genannten Faktoren zu orientieren hat. (Die Rechtslage nach dem K-GSLG 1998 sieht diesen Fall der Neuregelung bei geänderten Verhältnissen nun ausdrücklich in § 16 Abs. 4 vor).

Ein solches Verfahren zur Neubeanteilung stellt ein neues Verfahren dar, dessen Sinn und Zweck die Abänderung rechtskräftig festgelegter Anteile und somit eine Neugestaltung der Rechte der Mitglieder ist. Eine Bindungswirkung an das Anteilsverhältnis einzelner oder aller Mitglieder in der Vergangenheit festlegende Bescheide kann daher schon deshalb nicht bestehen.

In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer am Beginn seiner Beschwerde vor, die belangte Behörde sei rechtsirrigerweise im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass die ABB hinsichtlich der Beanteilung des Almhauses des Beschwerdeführers an der BG an den Bescheid des LAS vom 27. Oktober 1997 gebunden gewesen wäre.

Dieser Vorwurf steht aber im Widerspruch zur diesbezüglich gegenteiligen Begründung des angefochtenen Bescheides. Wie den oben wiedergegebenen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides unzweifelhaft zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde in zutreffender Weise im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung die Ansicht vertreten, die Behörde erster Instanz sei zu Unrecht von einer Bindungswirkung an den rechtskräftigen Bescheid des LAS vom 27. Oktober 1997 ausgegangen. Die belangte Behörde hat ausdrücklich darauf verwiesen, dass in Anbetracht dessen, dass Verfahrensgegenstand nunmehr eine gänzliche Neubestimmung (aller) Anteilsverhältnisse an der BG in einem eigenen Verfahren darstelle, eine solche Bindungswirkung nicht anzunehmen sei. Dem Umstand, dass die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen hat, lag also keineswegs eine zu Unrecht angenommene Bindungswirkung an den zitierten Bescheid des LAS vom 27. Oktober 1997 zu Grunde.

Die belangte Behörde hat die Abweisung der Berufung vielmehr damit begründet, dass die dem damaligen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigenäußerungen nachvollziehbar und plausibel seien, dass der von ihr beigezogene Sachverständige die damaligen Berechnungsgrundlagen übernommen und konkret die Berechnungsergebnisse hinsichtlich des Hauses des Beschwerdeführers teile, und dass sich in der Zwischenzeit (seit dem Bescheid vom 27. Oktober 1997) auch nichts ergeben hätte, was auf Tatsachenebene eine andere Beurteilung des Anteilsverhältnisses rechtfertigte. Solches sei auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden.

In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe (damals) nur die Stilllegung des seinerzeitigen Gastwirtschaftsbetriebes berücksichtigt, nicht aber "andere Parameter". Auch diese Behauptung widerspricht der Aktenlage. Wie dem (oben wiedergegebenen) Gutachten des beigezogenen Sachverständigen eindeutig zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde bereits damals neben der Stilllegung des Gastgewerbebetriebes auch den Umstand der beendeten Vermietung und der nicht ganzjährigen Bewohnung des Gebäudes insofern berücksichtigt, als nicht der allgemein für Häuser festgelegte Anteil sondern ein geringerer (10 statt 12 Anteile) als gerechtfertigt erachtet wurde. Von einem gegenüber der damaligen Sachlage unterschiedlichen Sachverhalt kann daher nicht ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren nicht geltend machte, dass überhaupt keine Nutzung zu Wohnzwecken mehr erfolgte; der Berechnungsansatz der nicht ganzjährigen Bewohnung wurde also auch im aktuellen Verwaltungsverfahren nicht in Zweifel gezogen.

Im vorliegenden Verfahren hat der beigezogene Sachverständige hinsichtlich aller Anteile ein Berechnungssystem gewählt, mit welchem auf die Kriterien des Ausmaßes und der Kultur der erschlossenen Flächen ebenso Bezug genommen wird wie auf den Gebäudebestand. Die Wegebenützung wurde durch Berücksichtigung einerseits der Weglänge (Kategorisierung in Zone I, II und III) und andererseits durch die Rücksichtnahme auf die Art der Nutzung (landwirtschaftlich oder gewerblich) entsprechend eingerechnet.

Der Beschwerdeführer wandte sich in seiner Berufung auch gegen die seines Erachtens zu geringe Beanteilung anderer Mitglieder der BG und wendet sich mit diesem Vorbringen gegen die - oben dargelegten - Berechnungen bzw. und Berechnungsschlüssel der Sachverständigen. Es ist der belangten Behörde aber in diesem Zusammenhang dahin zu folgen, dass die dargestellte Berechnungsmethode, die auf die Vorgaben des § 16 Abs. 3 GSLG Rücksicht nimmt, nicht als unsachlich und deren Ergebnisse nicht als unschlüssig erkannt werden können. Auf gleicher fachlicher Ebene ist der Beschwerdeführer diesem Gutachten zudem nicht entgegengetreten.

Wenn der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde einwendet, die (bereits 1974 der Weganlage zu Grunde gelegte) Kategorisierung des Weges in drei Zonen (I, II und III) sei nach unsachlichen Kriterien erfolgt, so ist diesem Vorbringen schon wegen des gemäß § 41 VwGG im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbotes nicht zu folgen. Dies gilt auch für das weitere Beschwerdevorbringen, wonach die Nutzung der Almhütten anderer Mitglieder zu Urlaubszwecken erfolge bzw. dass Festlichkeiten auf diesen Hütten stattfänden, was mit einer erhöhten Beanspruchung des Bringungsweges einherginge.

Der Beschwerde ist es daher nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Anteile des Beschwerdeführers für sein Haus aufzuzeigen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf die von der mitbeteiligten Partei geltend gemachte Umsatzsteuer, deren Ersatz im pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits enthalten war.

Wien, am 12. Dezember 2002

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070083.X00

Im RIS seit

24.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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