RS OGH 1974/4/4 13Os40/74

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Veröffentlicht am 04.04.1974
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Norm

StPO §258 Abs2 A

Rechtssatz

Der Grundsatz "in dubio pro reo" sagt nichts darüber aus, unter welchen Voraussetzungen ein für die Schuldfrage entscheidender Umstand als erwiesen anzunehmen sei. Insbesondere verbietet er eine Tatsachenfeststellung auf Grund von - überzeugenden und einleuchtenden - Wahrscheinlichkeitsschlüssen - nicht.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 40/74
    Entscheidungstext OGH 04.04.1974 13 Os 40/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0098569

Dokumentnummer

JJR_19740404_OGH0002_0130OS00040_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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