Norm
StPO §258 Abs2 ARechtssatz
Der Grundsatz "in dubio pro reo" sagt nichts darüber aus, unter welchen Voraussetzungen ein für die Schuldfrage entscheidender Umstand als erwiesen anzunehmen sei. Insbesondere verbietet er eine Tatsachenfeststellung auf Grund von - überzeugenden und einleuchtenden - Wahrscheinlichkeitsschlüssen - nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0098569Dokumentnummer
JJR_19740404_OGH0002_0130OS00040_7400000_001