Norm
VersVG §6 Abs3 CRechtssatz
Vorsatz setzt voraus, daß das die Obliegenheitsverletzung begründende Verhalten ein bewußtes und gewolltes war. Ob dem Versicherungsnehmer daneben sozusagen mildernde Umstände zugute zu halten sind, ist nur für die Unterscheidung von grober und einfacher Fahrlässigkeit von Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0081328Dokumentnummer
JJR_19740404_OGH0002_0070OB00051_7400000_001