Norm
ArbVG §110Rechtssatz
Wenn schon ein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat Kenntnisse, die er in dieser Eigenschaft erlangt, hat, an Dritte weitergibt, dann muß er genau und vollständig berichten und darf keine sachlich unbegründet Bedenken äußern, die den Betriebsfrieden gefährden und das Ansehen des Unternehmens in der Öffentlichkeit schädigen können. Eine Verletzung dieser Pflicht kann als Störung im Vertrauensbereich die außerordentliche oder die ordentliche Kündigung rechtfertigen. Veröff: AuR 1974,380 (kritisch Hensche)
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1974:RS0104452Dokumentnummer
JJR_19740404_AUSL000_002AZR00452_7300000_003