Norm
StPO §252 Abs1 Z4Rechtssatz
Nur dann kann das persönliche Erscheinen des Sachverständigen, dessen Gutachten in der Hauptverhandlung einverständlich verlesen wurde, noch nachträglich mit Erfolg begehrt werden, wenn Umstände hervorkommen, die dies nunmehr als im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheinen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0098378Dokumentnummer
JJR_19740405_OGH0002_0110OS00032_7400000_001