RS OGH 1974/4/8 10Os30/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1974
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Norm

StPO §238
StPO §281 Abs1 Z4 A
StPO §281 Abs3

Rechtssatz

Hat der Gerichtshof entgegen § 238 StPO über offene Beweisanträge nicht vor Urteilsverkündung entschieden, so kann der Staatsanwalt den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO zum Nachteil des Angeklagten nur dann geltend machen, wenn er sich im Sinne des § 281 Abs 3 StPO widersetzt, die Entscheidung des Gerichtshofes vor der Urteilsverkündung begehrt oder sich zumindest sogleich nach der Verkündung des Urteils die Nichtigkeitsbeschwerde wegen der Ablehnung der Anträge vorbehält.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 30/74
    Entscheidungstext OGH 08.04.1974 10 Os 30/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0098096

Dokumentnummer

JJR_19740408_OGH0002_0100OS00030_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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