Norm
FinStrG §37Rechtssatz
Eine Bestrafung wegen Hehlerei in der Begehungsform des Ansichbringens schließt eine weitere Bestrafung wegen des Verheimlichens, Verwahrens und Verhandelns aus, da diese Begehungsformen in der primären ersten aufgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0086465Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015