RS OGH 1974/4/17 11Os20/74, 11Os107/74, 10Os67/76, 11Os186/77, 12Os162/79, 9Os112/81, 12Os137/82, 10

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Veröffentlicht am 17.04.1974
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Norm

StPO §150
StPO §314

Rechtssatz

Die Stellung einer Eventualfrage muss jeweils über den Rahmen bloßer Mutmaßungen hinaus durch das Verfahrensergebnis, insbesondere durch die Angeklagtenverantwortung, durch Zeugenaussagen oder Ausführungen von Sachverständigen indiziert sein, wobei die sie bedingenden Tatsachen bestimmt und erheblich sein müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0100625

Dokumentnummer

JJR_19740417_OGH0002_0110OS00020_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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