RS OGH 1974/4/18 7Ob62/74, 5Ob77/75, 7Ob567/79, 3Ob630/80, 4Ob501/82, 1Ob678/82, 7Ob713/88, 8Ob657/8

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Veröffentlicht am 18.04.1974
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Norm

EheG §55 b1
EheG §57

Rechtssatz

Das Vorliegen einer Wohnungsgemeinschaft kann auch dann verneint werden, wenn die Ehegatten in der Wohnung verbleiben, doch muß dann ein Zustand bestehen, durch den die persönliche Berührung der Ehegatten weitgehend ausgeschaltet ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0057040

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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