Norm
ABGB §92 BRechtssatz
Eine nicht am Ort der Ehewohnung ausgeübte Berufstätigkeit ist nur zulässig, wenn durch sie die eheliche Lebensgemeinschaft keine erhebliche oder zwar eine erhebliche, doch lediglich vorübergehende Beeinträchtigung erfährt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0047048Dokumentnummer
JJR_19740418_OGH0002_0070OB00065_7400000_001