Norm
ABGB §1151 IVRechtssatz
Für das Vorliegen eines Dienstvertrages ist die Bereitschaft zur Dienstleistung auf bestimmte Zeit ohne von vornherein gegebene Charakterisierung durch den Arbeitserfolg entscheidend. Beim Werkvertrag kann das maßgebliche Ergebnis der Arbeitsleistung, nämlich das selbständige Werk, auch im Verein mit anderen erbracht werden. Persönliche Abhängigkeit kann auch bei Werkverträgen erkennbar werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0021313Dokumentnummer
JJR_19740418_OGH0002_0070OB00061_7400000_001