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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/07/0153Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerden des R in B, als Geschäftsführer der V GesmbH, als Bevollmächtigter von I und als Konsulent der Fa. G gegen die Bescheide
1.) des Landeshauptmannes von Salzburg vom 17. Juli 2002, Zl. 21601-228/237 - 2002, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Vollstreckungsangelegenheit, sowie
2.) des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 17. Juni 2002, Zl. UVS-6/10086/29-2002, UVS-6/10111/21-2002, betreffend wasserpolizeiliche Anordnungen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hatte gegen beide obgenannten Bescheide Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
Mit Beschlüssen vom 23. September 2002, Zlen. B 1204/02-4 sowie B 1162/02-4 wies der Verfassungsgerichtshof zum einen die Anträge des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und lehnte zum anderen die Behandlung der Beschwerden ab. Aus der Begründung dieser Beschlüsse geht u.a. hervor, auf den Abtretungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof sei nicht einzugehen gewesen, weil dieser Antrag nur für den Fall gestellt worden sei, dass der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweise; auf die nachträgliche Antragsmöglichkeit gemäß § 87 Abs. 3 VfGG werde hingewiesen.
Der Beschwerdeführer übermittelte die vom Verfassungsgerichtshof rückgestellten Unterlagen an den Verwaltungsgerichtshof und erhob unter einem "Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 BVG" bzw. "Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 17 Punkt 1 BVG". Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung führte er in beiden Beschwerden übereinstimmend aus, der bekämpfte Bescheid sei ihm vom Verfassungsgerichtshof mit dem Hinweis auf die nachträgliche Antragsmöglichkeit zurück gestellt worden.
Beide am 18. November 2002 verfassten Beschwerden langten am 25. November 2002 beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Nach Art. 144 Abs. 3 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof dann, wenn er findet, dass durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde ein Recht im Sinne des Abs. 1 nicht verletzt wurde und es sich nicht um einen Fall handelt, der nach Art. 133 von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
§ 87 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG) lautet:
"(3) Lehnt der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde ab oder weist er die Beschwerde ab, so hat, wenn bis dahin ein darauf abzielender Antrag des Beschwerdeführers gestellt worden ist, der Verfassungsgerichtshof, wenn dieser Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wird, der Referent, auszusprechen, dass die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wird. Ein solcher Ausspruch hat nicht zu erfolgen, wenn es sich um einen Fall handelt, der nach Art. 133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist."
Der Beschwerdeführer hätte daher - der Belehrung des Verfassungsgerichtshofs folgend - innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes an diesen einen Antrag auf Abtretung der Beschwerdesachen an den Verwaltungsgerichtshof stellen müssen. Ein solcher Vorgang wird vom Beschwerdeführer aber nicht behauptet; nach Auskunft des Verfassungsgerichtshofes sind solche Anträge auch nicht eingelangt.
Wurden die beiden Beschwerden aber nicht vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so bedeutet dies für die Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerden, dass § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG zum Tragen kommt, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beträgt, an dem der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde.
Die Bescheide wurden dem Beschwerdeführer vor dem 23. September 2002 (Datum der Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes) zugestellt; die Frist von sechs Wochen war daher im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof längst verstrichen.
Die Beschwerden erweisen sich somit als verspätet.
Die wegen ihres persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beschlussfassung verbundenen Beschwerden waren somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Angesichts dessen war nicht weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Vertretung von I, der gegenüber der zweitangefochtene Bescheid auch ergangen war, auch befugt war. Mit Rücksicht auf diese Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, ihm (zur Erhebung seiner verspäteten Beschwerde) Verfahrenshilfe zu gewähren (vgl. hiezu für viele die hg. vom 21. September 1993, Zl. 93/08/0101, und vom 26. Februar 1990, Zl. 90/19/0006).
Wien, am 12. Dezember 2002
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070152.X00Im RIS seit
01.04.2003