Norm
StPO §86Rechtssatz
In einer Strafanzeige enthaltene, objektiv unrichtige Beschuldigungen sind, sofern sie den Rahmen eines sachdienlichen Vorbringens nicht überschreiten, nur dann rechtswidrig, wenn sie vom Anzeiger wider besseres Wissen erhoben wurden. Da jedermann das Recht zusteht, tatsächliche oder vermeintliche Pflichtwidrigkeit einer Behörde deren vorgesetzten Behörde anzuzeigen und von letzterer Abhilfe zu verlangen, haben auch für Aufsichtsbeschwerden die gleichen Grundsätze zu gelten wie für Behauptungen anlässlich der Erstattung von Strafanzeigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097183Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2016