RS OGH 1974/4/23 3Ob68/74 (3Ob69/74), 6Ob552/85, 4Ob563/88, 7Ob144/17b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1974
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Norm

ZPO §235 C
ZPO §235 F

Rechtssatz

Eine Klagsänderung liegt vor, wenn zur Stützung eines Schadenersatzanspruches über das ursprünglich behauptete Verhalten hinaus ein weiteres Verhalten als Schadenersatz begründend vorgetragen wird. Falls jedoch in derartigen Fällen der behauptete zusätzliche Sachverhalt auf derselben Ebene liegt, insbesondere nur eine weitere Verhaltenskomponente darstellt, wird die Zulassung derartiger Klagsänderungen in aller Regel prozeßökonomisch sein.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 68/74
    Entscheidungstext OGH 23.04.1974 3 Ob 68/74
    Veröff: SZ 47/49
  • 6 Ob 552/85
    Entscheidungstext OGH 11.04.1985 6 Ob 552/85
    Vgl auch; nur: Eine Klagsänderung liegt vor, wenn zur Stützung eines Schadenersatzanspruches über das ursprünglich behauptete Verhalten hinaus ein weiteres Verhalten als Schadenersatz begründend vorgetragen wird. (T1)
  • 4 Ob 563/88
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 563/88
  • 7 Ob 144/17b
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 7 Ob 144/17b
    Vgl; Beisatz: Hier: Unfallversicherung: Es stellt eine Klagsänderung dar, wenn statt der Neubemessung des Invaliditätsgrads die Bekämpfung der Erstbemessung desselben begehrt wird. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0039930

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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