Norm
ZPO §235 CRechtssatz
Eine Klagsänderung liegt vor, wenn zur Stützung eines Schadenersatzanspruches über das ursprünglich behauptete Verhalten hinaus ein weiteres Verhalten als Schadenersatz begründend vorgetragen wird. Falls jedoch in derartigen Fällen der behauptete zusätzliche Sachverhalt auf derselben Ebene liegt, insbesondere nur eine weitere Verhaltenskomponente darstellt, wird die Zulassung derartiger Klagsänderungen in aller Regel prozeßökonomisch sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0039930Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.04.2018