Norm
EO §9 ARechtssatz
Der betreibende Gläubiger muss die tatsächlichen rechtlichen Voraussetzungen des Forderungsüberganges auf die im § 9 EO geforderte Art nachweisen. Der Nachweis der Rechtsnachfolge ist nicht erbracht, wenn der bisherige Gläubiger in einer öffentlich beglaubigten Urkunde lediglich erklärt, dass der Anspruch auf die betreibende Gläubigerin "übergegangen" sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0000290Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013