TE Vfgh Beschluss 1999/10/29 B1561/99

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Veröffentlicht am 29.10.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos aufgrund mangelnder Beschwer des Antragstellers infolge vollinhaltlicher Stattgabe der Berufung des Antragstellers im anzufechtenden Bescheid

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, mit dem im Instanzenzug seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung der Berufungsmängel betreffend Umsatzsteuer 1991, 1993, Einkommersteuer 1992, 1993 und Gewerbesteuer 1993 stattgegeben wurde.

Die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG setzt voraus, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid beschwert ist (s. etwa VfSlg. 12613/1991). An einer solchen Beschwer mangelt es aber, wenn - wie hier - der Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, der Berufung vollinhaltlich stattgibt und den den Einschreiter belastenden Bescheid derart aufhebt, daß seinem Anliegen voll Rechnung getragen wird (vgl. VfSlg. 9863/1983).

Da sich somit die vom Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erweist, ist sein Antrag mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe, Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1561.1999

Dokumentnummer

JFT_10008971_99B01561_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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