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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos aufgrund mangelnder Beschwer des Antragstellers infolge vollinhaltlicher Stattgabe der Berufung des Antragstellers im anzufechtenden BescheidSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, mit dem im Instanzenzug seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung der Berufungsmängel betreffend Umsatzsteuer 1991, 1993, Einkommersteuer 1992, 1993 und Gewerbesteuer 1993 stattgegeben wurde.
Die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG setzt voraus, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid beschwert ist (s. etwa VfSlg. 12613/1991). An einer solchen Beschwer mangelt es aber, wenn - wie hier - der Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, der Berufung vollinhaltlich stattgibt und den den Einschreiter belastenden Bescheid derart aufhebt, daß seinem Anliegen voll Rechnung getragen wird (vgl. VfSlg. 9863/1983).
Da sich somit die vom Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erweist, ist sein Antrag mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe, BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1561.1999Dokumentnummer
JFT_10008971_99B01561_00