Norm
4.DVEheG §14Rechtssatz
Die Vormundschaft über ein im Ausland wohnendes Kind ausländischer Staatsangehörigkeit hat grundsätzlich die Heimatbehörde zu führen. Für die Führung der Vormundschaft durch ein österreichisches Gericht mangelt es an der inländischen Gerichtsbarkeit. Eine Ausnahme gilt nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Sonderregelung für das Verfahren auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (§ 19 Abs 3 StbG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0046255Dokumentnummer
JJR_19740424_OGH0002_0010OB00060_7400000_002