Norm
ABGB §1089Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 1089, erster Halbsatz, ABGB finden auch bei gerichtlichen Verkäufen die über Verträge, und den Tausch- und Kaufvertrag insbesondere aufgestellten Vorschriften in der Regel statt. Auf den gerichtlichen Zwangsverkauf läßt sich dieser Lehrsatz jedoch deshalb nicht beziehen, weil dieser die Wirkung eines Kaufvertrages zwischen dem Verpflichteten und dem Ersteher der Sache nicht hervorbringt. Es fehlt an dem Veräußerungswillen des Verkäufers und an dem Erfordernis der Willenseinigung zwischen dem Verpflichteten und dem Ersteher des exekutiv versteigerten Pfandgegenstandes (Bettelheim in Klang 1. Auflage II/2 1047). Die Zwangsversteigerung ist also - dies ist jedenfalls die herrschende Lehre - kein Kaufvertrag, sondern ein Akt öffentlichen Rechts (vgl Neumann-Lichtblau, Komm zur EO II 1767).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0003681Dokumentnummer
JJR_19740424_OGH0002_0010OB00051_7400000_002