Norm
AußStrG §1 B1Rechtssatz
Unterhaltsansprüche ausländischer, im Ausland wohnender unehelicher Kinder gegen im Inland wohnende Väter sind im streitigen Verfahren durchzusetzen, falls nicht auf Grund eines internationalen Abkommens die Möglichkeit der Vollstreckung einer Entscheidung des ausländichen Gerichtes im Inland besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0005801Dokumentnummer
JJR_19740424_OGH0002_0010OB00060_7400000_001