RS OGH 1974/4/24 1Ob60/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1974
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Norm

AußStrG §1 B1
EGZPO ArtI
JN §1 DVb2bb

Rechtssatz

Unterhaltsansprüche ausländischer, im Ausland wohnender unehelicher Kinder gegen im Inland wohnende Väter sind im streitigen Verfahren durchzusetzen, falls nicht auf Grund eines internationalen Abkommens die Möglichkeit der Vollstreckung einer Entscheidung des ausländichen Gerichtes im Inland besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0005801

Dokumentnummer

JJR_19740424_OGH0002_0010OB00060_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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