Norm
ABGB §879 AIaRechtssatz
Die Übernahme von Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern ist gem § 14 Abs 1 DevG bewilligungspflichtig, sofern sie nicht im Zusammenhang mit einer Wareneinfuhr erfolgt ist, die von der zuständigen Stelle genehmigt wurde. Rechtsgeschäfte, die dem DevisenG widersprechen, sind nichtig. Die Nichtigkeit des Rechtsverhältnisses hat der OGH von Amts wegen wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0016438Dokumentnummer
JJR_19740425_OGH0002_0060OB00060_7400000_001