Norm
ABGB §1284 AeRechtssatz
Jedes Verhalten, das dem Ausgedingsberechtigten den Genuß des Naturalausgedinges billigerweise unzumutbar macht, stellt ein den Unvergleichsfall bewirkendes Verschulden des Ausgedingspflichtigen dar. Ein Verschulden liegt vor, wenn jenes Maß an Takt und Lieblosigkeit überschritten wird, das nach allgemeiner Lebenserfahrung auch sonst in einem Familienverband auftreten kann, sofern es durch den Ausgedingsberechtigten nicht geradezu provoziert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0022502Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022