Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AWG 1990 §39 Abs1 litc Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Kurt F in Wien, vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien I, Börsegasse 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19. Jänner 1999, Zl. UVS- 06/52/00912/98, betreffend Übertretung des AWG (weitere Partei:
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 10. August 1998 erging durch das Magistrat der Stadt Wien, MA 22 - Umweltschutz, folgende Aufforderung an eine näher genannte Gesellschaft m.b.H., deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Seit 1.10.1995 sind bundesweit sämtliche Betriebe mit 100 oder mehr Arbeitnehmern gemäß Abfallwirtschaftsgesetz (BGBl. 325/1990 i.d.g.F., § 9 Abs. 6) verpflichtet, einen fachlich qualifizierten Abfallbeauftragten sowie einen Stellvertreter schriftlich zu bestellen und der Behörde bekanntzugeben. Da bei der Magistratsabteilung 22 noch keine derartige Meldung eingelangt ist, werden Sie ersucht, diese unverzüglich ab Erhalt dieses Schreibens nachzuholen.
Die schriftliche Bekanntgabe an die Magistratsabteilung 22 - Umweltschutz sollte folgende Informationen enthalten:
Unternehmen:
Firma, Branche, Zahl der Beschäftigten
Abfallbeauftragter:
Berufsausbildung, Stellung im Unternehmen,
Fachliche Qualifikation erworben durch:
(Nachweis bitte in Kopie beilegen)
Stellvertretender Abfallbeauftragter:
Berufsausbildung, Stellung im Unternehmen,
Fachliche Qualifikation erworben durch:
(Nachweis bitte in Kopie beilegen)
Der Abfallbeauftragte (bzw. sein Stellvertreter) muss im Betrieb dauernd beschäftigt und während der üblichen Geschäftsbzw. Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein.
Für allfällige Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Hochachtungsvoll
Für den Abteilungsleiter:
Mag. K.
Magistratskommissär"
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, vom 4. November 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener einer näher genannten Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz an einem näher genannten Ort in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft m. b.H. entgegen der Vorschrift des § 9 Abs. 6 AWG als Betrieb mit mehr als 100 Arbeitnehmern, nämlich ca. 160 Arbeitnehmern, von 1. Oktober 1995 bis 31. August 1998 keinen fachlich qualifizierten Abfallbeauftragten und keinen fachlich qualifizierten Stellvertreter schriftlich bestellt und dies der Behörde, nämlich dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22, bekanntgegeben habe; zwar habe sie (gemeint: die Gesellschaft m. b.H.) mit Schreiben vom 15. August 1998 an die MA 22 den Beschwerdeführer als Abfallbeauftragen und N. F. als dessen Stellvertreter bekanntgegeben, jedoch sei kein geeigneter Nachweis über die fachliche Qualifikation der beiden Genannten erbracht worden.
Aufgrund einer Aufforderung der MA 22 vom 10. August 1998 unter Hinweis auf die Bestimmung des § 9 Abs. 6 AWG sei mit Schreiben der näher genannten Gesellschaft m.b.H. vom 15. August 1998 folgende Bekanntgabe erfolgt:
"Unternehmen:
Zeitungsverlag
Zahl der Beschäftigten:
160
Abfallbeauftragter:
(Name des Beschwerdeführers)
Berufsausbildung:
Matura
Stellung im Unternehmen:
Geschäftsführer
Fachliche Qualifikation:
war jahrzehntelang in Papier- und Mistkübeln stierln
Stellvertretender Abfallbeauftragter:
N. F.
Berufsausbildung:
Matura, Druckformenhersteller
Stellung im Unternehmen:
Assistent der Geschäftsführung
Fachliche Qualifikation:
Erworben bei der Begleitung des o.g. Abfallbeauftragten gleichfalls als sein Stellvertreter
Beide Abfallbeauftragte sind im Betrieb dauernd beschäftigt und während der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden meist auch an Sonn- und Feiertagen anwesend und zu allen Abfallfragen jederzeit leicht erreichbar."
Er habe dadurch § 39 Abs. 1 lit. c Z. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 6 AWG übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 3.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt wurde. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Jänner 1999 wurde der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatanlastung wie folgt zu lauten habe:
"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener (§ 9 Abs. 1 VStG) der V. GmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Betrieb mit mehr als 100 Arbeitnehmern vom 1.10.1995 bis 31.8.1998 entgegen der Anordnung des § 9 Abs. 6 AWG keinen fachlich qualifizierten Abfallbeauftragten und keinen fachlich qualifizierten Stellvertreter schriftlich bestellt und der Behörde (Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22) bekanntgegeben hat."
Die verletzten Rechtsvorschriften seien mit "§ 39 Abs. 1 lit. c Z. 2 AWG idF BGBl. Nr. 325/1990 iVm § 9 Abs. 6 AWG idF BGBl. Nr. 155/1994 iVm § 9 Abs. 1 VStG" zu zitieren.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren nicht behauptet, dass im Bereich des von ihm geführten Unternehmens während des Tatzeitraumes ein Abfallbeauftragter (bzw. dessen Vertreter) nach § 9 Abs. 6 AWG schriftlich bestellt gewesen sei. Insbesondere spreche gegen eine solche Bestellung auch die Tatsache, dass niemals - auch nicht nach Kenntnis des Tatvorwurfes - eine entsprechende Urkunde vorgelegt worden sei.
Es sei dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass § 9 Abs. 6 AWG die fachliche Qualifikation des Abfallbeauftragten (und dessen Stellvertreters) nicht näher determiniere, jedoch ändere dies nichts an dem Umstand, dass die entsprechende Qualifikation vorliegen und der Behörde gegenüber dokumentiert werden müsse.
Die in § 1 AWG normierten Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft - so die Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - würden beispielsweise in Kursen der Wirtschaftsuniversität Wien, in besonderen Studiengängen der Fachhochschulen, der Berufsförderungsinstitute, der Wirtschaftsförderungsinstitute und weiterer ausgewählter Ausbildungsträger näher vermittelt werden. Überdies sei nicht ausgeschlossen, dass auch anderweitig erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten eine Person als Abfallbeauftragten bzw. dessen Stellvertreter im Sinne des Gesetzes fachlich qualifizieren würden. Ausgeschlossen sei es jedoch, dass diese Qualifikation durch langjähriges Wühlen in diversen Abfallbehältern erworben werde.
Demnach sei es erwiesen, dass auch mit dem inkriminierten Schreiben vom 15. August 1998 der Verpflichtung, einen fachlich qualifizierten Abfallbeauftragten sowie dessen ebenso qualifizierten Vertreter der Behörde bekanntzugeben, mangels vernünftiger Aussage betreffend die fachliche Qualifikation nicht nachgekommen worden sei.
Zu bemerken sei, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Behörde im vorliegenden Fall keinesfalls zu einer Anleitung gemäß § 13 Abs. 3 AVG veranlasst gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer als "pointierte Antworten" bezeichneten Äußerungen seien bei objektiver Betrachtungsweise als bloße Scherzerklärungen zu qualifizieren, welche darauf abzielten, die gesetzlichen Bestimmungen und die danach handelnden Behörden ins Lächerliche zu ziehen. Es widerspreche jedoch jeden Grundsätzen der Verwaltungsökonomie, eine Partei auf Basis solcher Erklärungen weiter anzuleiten, wozu noch komme, dass die Behörde in ihrem Schreiben vom 10. August 1998 dem Adressaten verdeutlicht habe, für allfällige Fragen zur Verfügung zu stehen. Es wäre somit für den Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, sich im Falle von Unklarheiten an die Behörde zu wenden und solcherart die Äußerungen vom 15. August 1998 hintanzuhalten.
In subjektiver Hinsicht habe der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Rahmen seiner besonderen Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die ihm angelastete Tat einzustehen, zumal er den in Rede stehenden Rechtsnormen jedenfalls keine gehörige Aufmerksamkeit geschenkt und sich diesen auch nach Erhalt des Schreibens der Magistratsabteilung 22 nicht in vernünftiger Weise gewidmet habe. Damit habe er die objektiv gebotene, ihm zumutbare Sorgfalt - bei zweifelsfreier Annahme der Befähigung des Täters zur Sorgfaltsübung - außer Acht gelassen, sodass ihm zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten sei.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, sei der Berufung keine Folge zu geben und das Straferkenntnis mit den getroffenen Maßgaben, welche einer korrekten Spruchfassung dienten, zu bestätigen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 7. Juni 1999, B 332/99-3 die Behandlung derselben ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgetragenen Ergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdeergänzung u.a. aus, dass die Nichterbringung des Nachweises über die fachliche Qualifikation eines Abfallbeauftragten nicht unter Strafe stehe und schon aus diesem Grunde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das vorgenannte Straferkenntnis vom 4. November 1998 Folge zu geben gewesen wäre.
Die belangte Behörde habe jedoch - so der Beschwerdeführer weiter - das Straferkenntnis mit der Modifizierung der Tatanlastung dahin bestätigt, dass der Beschwerdeführer entgegen der Anordnung des § 9 Abs. 6 AWG keinen fachlich qualifizierten Abfallbeauftragten und keinen fachlich qualifizierten Stellvertreter schriftlich bestellt und der Behörde bekanntgegeben habe. Die belangte Behörde habe hiezu lediglich festgestellt, es sei im gesamten Verfahren nicht behauptet worden, dass im Bereich des vom Beschwerdeführer geführten Unternehmens während des Tatzeitraums ein Abfallbeauftragter nach § 9 Abs. 6 AWG schriftlich bestellt gewesen sei. Sie verkenne dabei, dass dieser Tatvorwurf bis zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht verfahrensgegenständlich gewesen sei und hiezu keine Erhebungen in erster Instanz gepflogen worden seien. Die belangte Behörde habe aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens und der darin vorgenommenen Beweiswürdigung unter keinen Umständen den logischen Denkgesetzen entsprechend zu dieser Entscheidung gelangen können, zumal der Beschwerdeführer lediglich aufgefordert worden sei, der Behörde den bestellten Abfallbeauftragten und dessen Stellvertreter sowie deren fachliche Qualifikationen zu melden. Als Grundlage einer richtigen rechtlichen Beurteilung wäre demnach überhaupt einmal festzustellen gewesen, ob eine schriftliche Bestellung eines Abfallbeauftragten vorliege.
Der durch die belangte Behörde modifizierte Tatvorwurf entbehre jeglicher Ermittlungstätigkeit durch die erstinstanzliche Behörde und sei durch die Beweisergebnisse des Verfahrens nicht gedeckt. Schon gar nicht könne dem Beschwerdeführer unterstellt werden, dass "mangels vernünftiger Aussage betreffend die fachliche Qualifikation" ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter sowie dessen ebenso qualifizierter Vertreter überhaupt nicht bestellt worden sei.
Es sei jedoch nicht zulässig, einen Ermessensspielraum bezüglich der Frage anzunehmen, welche Qualifikation in Ansehung der beruflichen Stellung des Normadressaten ausreichend sein möge, um eine Bestrafung hintanzuhalten. Das Nichterbringen eines Nachweises über die (im Gesetz nicht näher determinierte) fachliche Qualifikation eines Abfallbeauftragten bzw. dessen Stellvertreters sei mangels einer ausdrücklichen Strafnorm keineswegs mit dem Tatbestand gleichzusetzen, dass die schriftliche Bestellung eines Abfallbeauftragten bzw. dessen Stellvertreters überhaupt nicht erfolgt und/oder der Behörde nicht bekanntgegeben worden wäre. Die belangte Behörde bleibe insbesondere jede Erklärung schuldig, weshalb aus der Aussage des Beschwerdeführers erwiesen sein solle, dass er der Verpflichtung, einen fachlich qualifizierten Abfallbeauftragten zu bestellen, nicht nachgekommen sei. Überdies verletze den Beschwerdeführer die in der Berufungsentscheidung erstmals erfolgte Konfrontation mit dem Tatvorwurf der Nichtbestellung eines Abfallbeauftragten in seinen Rechten auf einen vollständigen Instanzenzug und auf das rechtliche Gehör. Der angefochtene Bescheid sei daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Der angefochtene Bescheid verwerfe zu Unrecht den Einwand der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz dahin, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm offensichtlich erwarteten Aufklärungen über die Qualifikation des Abfallbeauftragten angeleitet werden hätte müssen. Es gehe nicht an, Rechtsunterworfenen unter Anwendung verwaltungsinterner Richtlinien Meldepflichten aufzuerlegen, welchen anhand der aus dem Gesetz ersichtlichen Orientierungshilfen nicht entsprochen werde könne. Wolle oder müsse sich die Behörde in diesem Zusammenhang von der fachlichen Qualifikation von Abfallbeauftragten überzeugen, so werde sie auch auf pointierte Antworten durch entsprechende Anleitung und nicht durch Bestrafung reagieren müssen.
Aus den hierauf bezogenen Ausführungen des angefochtenen Bescheides sei zu erkennen, dass allein das Schreiben vom 15. August 1998 letztlich von der belangten Behörde als Beweisergebnis dahin gewürdigt worden sei, der Beschwerdeführer sei seiner Verpflichtung zur Bestellung eines fachlich qualifizierten Abfallbeauftragten überhaupt nicht nachgekommen. Die daran anschließenden Erwägungen würden Zeugnis davon geben, dass seine Bestrafung nur aus subjektiven und in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolge. Insbesondere habe eine in den Augen der belangten Behörde mangelhafte Auskunftserteilung über die Qualifikation der Abfallbeauftragten nicht ohne jede weitere Sachverhaltserhebung im Rahmen der Verfahrensergänzung dazu führen dürfen, dass dieses Verhalten der Nichtbestellung eines Abfallbeauftragten gleichgehalten und bestraft werde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. VIII Abs. 10 Z. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes BGBl. Nr. 325/1990 (AWG) in der Fassung der AWG-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 151, traten die novellierten Bestimmungen des § 9 und § 39 Abs. 1 und 2 leg. cit. in der Fassung dieser Novelle mit 1. Oktober 1998 in Kraft. Da sich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatzeitraum (vom 1. Oktober 1995 bis 31. August 1998) auf eine Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Novelle bezog, war diese im Beschwerdefall noch nicht anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 6 AWG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 155/1994 ist in Betrieben mit 100 oder mehr Arbeitnehmern ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter schriftlich zu bestellen und der Behörde bekanntzugeben. Der Abfallbeauftragte hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte zu überwachen und auf eine sinnvolle Organisation der Umsetzung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Bestimmungen hinzuwirken. Er hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren. Der Abfallbeauftragte muss im Betrieb dauernd beschäftigt und während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen.
Nach § 39 Abs. 1 lit. c Z. 2 AWG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung BGBl. Nr. 325/1990 (vgl. auch das diesbezügliche Zitat der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides) begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 40.000,-- zu bestrafen, wer einen Abfallbeauftragten nach § 9 Abs. 6 nicht schriftlich bestellt oder die Bekanntgabe an die Behörde unterlässt.
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u.a. (Z. 2) die Verwaltungsvorschrift zu enthalten, die durch die Tat verletzt worden ist. Ein Strafbescheid ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, wenn im Spruch ein Sachverhalt einem Straftatbestand unterstellt wird, der durch die Tat nicht verletzt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2002, Zl. 2000/21/0195, m.w.N.).
Die Strafbarkeit hinsichtlich der entgegen § 9 Abs. 6 AWG unterlassenen Bestellung eines Stellvertreters des Abfallbeauftragten wurde erst durch die AWG-Novelle 1998 , BGBl. I Nr. 151, gemäß § 39 Abs. 1 lit. c. Z. 2 AWG unter Sanktion gestellt. Da sich der Tatvorwurf auch ausdrücklich auf die unterlassene Bestellung eines fachlich qualifizierten Stellvertreters des Abfallbeauftragten bezieht, aus dem AWG in der Stammfassung BGBl. Nr. 325/1990 - insbesondere im Hinblick auf die erst nachträglich im Zuge der AWG-Novelle 1998 für notwendig erachtete ausdrückliche Erwähnung des Stellvertreters in § 39 Abs. 1 lit. c Z. 2 leg. cit. - eine diesbezügliche Strafbarkeit jedoch nicht unmittelbar ableitbar ist, erweist sich der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig.
Dem Beschwerdeführer wurde darüber hinaus zur Last gelegt, im Tatzeitraum einen fachlich qualifizierten Abfallbeauftragten nicht schriftlich bestellt und dies der Behörde nicht bekanntgegeben zu haben. Es handelt sich dabei um zwei von einander zu unterscheidende Verwaltungsübertretungen, welche einerseits den Unrechtsgehalt der unterlassenen schriftliche Bestellung eines entsprechend qualifizierten Abfallbeauftragten und andererseits jenen der unterbliebenen Bekanntgabe eines Abfallbeauftragten gegenüber der Behörde erfasst, was auch durch die Verwendung des Wortes "oder" in § 39 Abs. 1 lit. c Z.2 AWG in der vorzitierten Stammfassung zum Ausdruck gebracht wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Schuldspruches vor, wenn sich daraus gemäß § 44a lit. c VStG (nunmehr: § 44a Z. 3 VStG) ergibt, dass für sämtliche angelasteten Verstöße nur eine einzige Geldstrafe und Ersatzarreststrafe (nunmehr: Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt worden ist, obwohl der Schuldspruch mehrere Verwaltungsübertretungen umfasst. Damit ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der zusammengefassten Übertretungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle des Gerichtshofes in der Richtung möglich ist, ob die belangte Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, S. 377, unter E 496 zu § 19 VStG wiedergegebene hg. Judikatur).
Unter dem Gesichtspunkt der zuletzt zitierten hg. Judikatur erweist sich der angefochtene Bescheid gleichfalls als inhaltlich rechtswidrig, zumal trotz des von der belangten Behörde aufrecht erhaltenen Vorwurfs der Begehung mehrerer Verwaltungsübertretungen nur eine einzige Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird durch den Verweis auf § 9 Abs. 6 leg. cit. in § 39 Abs. 1 lit. c Z. 2 AWG hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Abfallbeauftragte den in § 9 Abs. 6 leg. cit. genannten Voraussetzungen zu entsprechen hat. Dies umfasst auch die vom Beschwerdeführer in Frage gestellte fachliche Qualifikation als Abfallbeauftragter, welche sich aus den in § 9 Abs. 6 zweiter und dritter Satz leg. cit. festgelegten Aufgaben näher erschließen lässt. Dazu zählen u.a. eingehende Kenntnisse auf dem Gebiet des Abfallrechtes, um die dort genannte Überwachungstätigkeit sowie das geforderte Hinwirken auf eine sinnvolle Organisation der Umsetzung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfüllen.
Dass aufgrund der vom Beschwerdeführer gegenüber der Magistratsabteilung 22 erstatteten Meldung weder beim Beschwerdeführer selbst noch bei dem von ihm genannten Stellvertreter derartige Fachkenntnisse vorhanden waren, lässt sich schon aus dem - nicht wie der Beschwerdeführer vermeint als "pointiert", sondern eher als provokant zu bezeichnenden - Inhalt dieser Meldung erschließen, zumal es dem Beschwerdeführer aufgrund der behördlichen Aufforderung zur Vorlage entsprechender Nachweise während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens frei stand, näher darzulegen, dass tatsächlich die geforderten Fachkenntnisse bei den vom ihm genannten Personen gegeben waren. Da die fachliche Qualifikation der vom Beschwerdeführer der Behörde genannten Personen nur diesem bekannt sein konnten, traf ihn in diesem Zusammenhang eine Mitwirkungspflicht, welcher der Beschwerdeführer jedoch unzureichend nachkam. Auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage eines allfälligen behördlichen Ermessensspielraumes hinsichtlich der Qualifikation des Abfallbeauftragten stellt sich im Beschwerdefall nicht, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise darlegte, dass die von ihm namhaft gemachten Personen die vom Gesetz geforderte Qualifikation besitzen würden. Der Tatvorwurf der unterlassenen Bestellung entsprechend fachlich qualifizierter Personen wurde während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens gegenüber dem Beschwerdeführer gemacht, weshalb weder die vom Beschwerdeführer behauptete unzulässige Verkürzung des Instanzenzuges noch das behauptete fehlende rechtliche Gehör zu diesem Vorwurf gegeben ist.
Aus den oben dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr. 501/2001. Das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Partei betreffend Schriftsatzaufwand war abzuweisen, weil dieser im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund der vorgenannten Pauschalierungsverordnung nur in dem dort festgelegten Ausmaß zusteht.
Wien, am 12. Dezember 2002
Schlagworte
Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5) Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Geldstrafe und Arreststrafe Strafnorm Mängel im Spruch Ersatzfreiheitsstrafe AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999070134.X00Im RIS seit
21.03.2003Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008