- 6 Ob 58/74
Veröff: SZ 47/58 = EvBl 1975/18 S 46
- 7 Ob 573/77
Entscheidungstext OGH 12.05.1977 7 Ob 573/77
- 7 Ob 654/79
Veröff: SZ 53/7
- 1 Ob 601/80
Entscheidungstext OGH 27.05.1980 1 Ob 601/80
Auch
- 5 Ob 552/81
Entscheidungstext OGH 28.04.1981 5 Ob 552/81
- 1 Ob 829/81
Beisatz: Hier: Kaufvertrag (T1)
Veröff: SZ 55/29
- 8 Ob 501/82
Entscheidungstext OGH 15.04.1982 8 Ob 501/82
- 7 Ob 657/83
Entscheidungstext OGH 17.11.1983 7 Ob 657/83
- 4 Ob 586/87
Auch; Beisatz: Auch der Werkunternehmer ist im Rahmen der Verbesserung zur Neuherstellung von Teilen verpflichtet; nur die Pflicht zur völligen Neuherstellung des Werkes wird von der Rechtsprechung (EvBl 1967/322) und einem Teil der Lehre verneint. (T2)
- 3 Ob 552/89
Auch; Veröff: JBl 1990,461 (siehe Glosse und Gruber RdW 1990,434) = RZ 1990/90 S 206
- 2 Ob 614/89
- 7 Ob 515/91
- 5 Ob 519/94
Beis wie T2
- 7 Ob 238/99x
Beisatz: Soweit nur optische oder funktionell das heißt bei Gebrauch des Werkes nicht ins Gewicht fallende Mängel vorliegen, ist eine Unverhältnismäßigkeit der den Klagsbetrag zumindest erreichenden Sanierung durch Erneuerung praktisch der gesamten Kunstharzbeschichtung zu bejahen. (T3)
- 8 Ob 97/00y
Veröff: SZ 73/109
- 6 Ob 72/00g
Beisatz: Die Höhe der Behebungskosten allein ist nicht ausschlaggebend, sondern es ist auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. (T4)
- 5 Ob 44/01h
Vgl auch
- 7 Ob 187/01b
- 6 Ob 110/02y
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: So können selbst "Schönheitsfehler", die die Funktionalität eines Werkes nicht beeinträchtigen und nur mit hohem Aufwand beseitigt werden können, unter bestimmten Voraussetzungen die Verbesserung nicht unzumutbar erscheinen lassen. (T5)
- 4 Ob 150/02s
Beis wie T4; Beisatz: Hiebei ist nicht nur auf Mängel, die die Gebrauchstauglichkeit des Werkes beeinträchtigen, sondern auch auf die Unzumutbarkeit des Mangels für den Besteller aus sonstigen Gründen Bedacht zu nehmen. Auch der Ästhetik kann unter Umständen eine gewisse Werksfunktion zukommen, nämlich insbesondere dann, wenn das Werk gerade mit Rücksicht auf seine optische Qualität besonders kostspielig ist. (T6)
- 7 Ob 235/02p
Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T5
Veröff: SZ 2002/152
- 3 Ob 91/02g
Auch
- 6 Ob 147/04t
Auch
- 7 Ob 103/05f
Vgl auch
- 6 Ob 274/06x
Beisatz: Ob diese Voraussetzung im Einzelfall vorliegt, hängt aber von den konkreten Umständen des zu beurteilenden Falles ab, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. (T7)
- 5 Ob 57/07d
Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7
- 6 Ob 241/06v
Beis wie T7
- 5 Ob 107/08h
Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Die exorbitanten Mangelfolgeschäden entstanden vor allem deshalb, weil es um ein luxuriöses Bauvorhaben in bester Wiener Innenstadtlage (Büros und Suiten) ging und der Schaden erst nach Fertigstellung und Bezug auftrat; Bejahung des gesamten Schadenersatzanspruchs. (T8)
- 7 Ob 211/09v
- 3 Ob 183/10y
Auch
- 2 Ob 135/10g
Auch; Veröff: SZ 2011/45
- 2 Ob 123/12w
Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 123/12w
Auch; Beis wie T4; Beis wie T7
- 7 Ob 29/15p
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 29/15p
- 1 Ob 209/16s
Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 209/16s
Vgl; Veröff: SZ 2017/13
- 5 Ob 41/22y
Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 41/22y
Beis wie T7